Werkvertrag

Der Bauvertrag als solcher ist rechtlich als Werkvertrag einzustufen. Gleiches gilt für den Architektenvertrag.

Wesentliches Merkmal eines Werkvertrages ist es, dass der Auftragnehmer ein fertiges Werk schuldet. Dabei ist es – im Gegensatz zum Dienstvertrag – völlig irrelevant, wie der Auftragnehmer dieses Werk fertigstellt. Er kann selbst und in Person die Leistungen erbringen oder aber durch Angestellte, sogar durch Lehrlinge. Auch darf er sich eines Subunternehmers bedienen, um die vereinbarte Werkleistung zu erbringen. Wichtig ist nur, dass die Werkleistung im Sinne eines Erfolges vom Aufragnehmer erbracht wird. Dabei hat das Werk dann genau die Beschaffenheit aufzuweisen, die im Bauvertrag vereinbart ist.

Ähnliches gilt bei der Architektendienstleistung, wobei hier der Erfolgt – nämlich die fertige Werkleistung – im Wesentlichen durch Planungs- und Überwachungsleistungen des Architekten erbracht wird. Wichtig ist dies im Hinblick auf die Sachmängelgewährleistung (siehe hierzu dort).

Zur Unterscheidung empfiehlt sich der Blick auf den Dienstvertrag. Hier schuldet der Dienstverpflichtete lediglich eine Tätigkeit nach den Regeln der Kunst. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet. Beim Arztvertrag zum Beispiel schuldet der Arzt eine ordnungsgemäße Behandlung, nicht allerdings die Gesundung des Patienten (die er aufgrund der Unwägbarkeiten der menschlichen Konstitution auch gar nicht versprechen kann). Bei einem Dienstvertrag hat der Auftraggeber auch den Anspruch, dass der Dienstverpflichtete in Person tätig wird. Dieser Anspruch steht ihm beim Werkvertrag nicht zur Seite (siehe oben).

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Sie möchten mehr über das Thema erfahren?
Rufen Sie mich unter
Telefon 0551-90033515
oder 0177-7363352 an
(ich rufe zurück).
Sie können mir auch über das Kontaktformular eine Nachricht senden.