Krankheit
Normalerweise gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. In bestimmten Fällen jedoch behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch auch wenn er keine Tätigkeit im Betrieb verrichtet hat, insbesondere dann, wenn die Arbeitsverhinderung nicht aus seiner Risikosphäre stammt und er diese auch nicht zu vertreten hat.
Für den Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, finden sich Regelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber ist im Regelfall gehalten, für die ersten sechs Wochen der Erkrankung das geschuldete Arbeitsentgelt weiter an den Arbeitnehmer zu entrichten, unabhängig davon, ob er zur Arbeit erschienen ist oder nicht. Überstundenzuschläge sind allerdings nicht zu entrichten, da der Arbeitnehmer während der Krankheit auch keine Überstunden erbringt. Die Höhe des Arbeitsentgeltes richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt der letzten Monate, wobei die Überstunden ohne Berücksichtigung bleiben. ?
Den Arbeitnehmer trifft indes die Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber unverzüglich anzumelden. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen, wie dies zu geschehen hat. Ist dies nicht der Fall, so genügt ein Anruf beim Arbeitgeber, wobei der Arbeitnehmer gut beraten ist, hier die Möglichkeit offen zu halten, dies auch nachzuweisen (etwa durch Zeugen, die den Anruf beiwohnen).
Ein ärztliches Attest ist im Regelfall erst ab dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit geschuldet, in Arbeitsverträgen kann allerdings auch die Regelung enthalten sein, dass bereits ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein solches Attest vorzulegen ist. Eine solche Regelung ist grundsätzlich auch wirksam.
Wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig ist und eine falsche Krankmeldung abgegeben hat, dann gilt das ärztliche Attest zunächst einmal als Anscheinsbeweis. Der Arbeitgeber kann diesen Anscheinsbeweis allerdings in einem Prozess erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, die vermuten lassen, dass der Arbeitnehmer gar nicht erkrankt war. Dies kann zum Beispiel der Umstand sein, dass der Arbeitnehmer während seiner Krankmeldung bei Feiern oder gar bei einer anderen Arbeitstätigkeit gesichtet wurde. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Krankschreibung nicht mit einer Kasernierung gleichzusetzen ist. Der Arbeitnehmer darf jegliche Tätigkeit während der Krankschreibung wahrnehmen, die mit dem Heilungsprozess nicht abträglich ist. So hat zum Beispiel das Bundesarbeitsgericht in dem Fall eines Managers, der unter Burnout litt, entschieden, dass die Teilnahme an einem öffentlichen Marathonlauf grundsätzlich nicht nur dem Heilungsverlauf nicht abträglich, sondern in diesem sogar zuträglich ist und in dem Prozess, den der Arbeitnehmer auf Entrichtung des Arbeitsentgeltes führte, Recht gegeben. Im Einzelfall sind jeweils die konkreten Umstände zu berücksichtigen.
Gelingt es dem Arbeitgeber, den durch die Krankschreibung eines Arztes erbrachten Anscheinsbeweis zu erschüttern, so ist es Sache des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit in dem Prozess zu beweisen. Häufig wird dies durch Vernahme des behandelnden Arztes allerdings gelingen.
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