Abfindung

1. Was ist eine Abfindung?

Der Gesetzgeber hat den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis besonders geschützt. Zu diesem Schutz zählt u.a. auch das sogenannte Kündigungsschutzgesetz. Danach darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nur dann kündigen, wenn er hierzu einen entsprechenden Grund hat. Das Kündigungsschutzgesetz gilt allerdings nur in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern und für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Betrieb sind. Sind diese Voraussetzungen allerdings erfüllt, so haben Arbeitgeber häufig Schwierigkeiten, eine Kündigung vor Gericht entsprechend zu begründen.

Um den Arbeitnehmer nicht wieder einstellen zu müssen, zahlen die Arbeitgeber daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Zahlung nennt sich Abfindung.

2. Wie wird die Abfindung steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Die Abfindung muss, wie jedes andere Arbeitseinkommen auch, versteuert werden. Allerdings sind Sozialversicherungsabgaben auf die Abfindung nicht zu zahlen.

Häufig werden daher auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung in Abfindungen umgewandelt, um die Sozialversicherungsabgaben nicht zu bezahlen. Ganz legal ist das allerdings nicht.

3. Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Normalerweise wird die Abfindungszahlung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen durchaus eine Anrechnung erfolgen, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz leichtfertig gefährdet hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ohne ersichtlichen Grund einen Aufhebungsvertrag (siehe dazu hier) abschließt oder wenn z.B. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Einzelheiten sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Anwalt besprechen.

4. Wie hoch ist die Abfindung?

Es gibt im normalen Kündigungsschutzprozess keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Nur unter ganz besonders engen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn die Kündigung sozialwidrig, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer allerdings unzumutbar ist, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers eine Abfindung festlegen. Dies ist allerdings nur in ganz seltenen Fällen der Fall.

Da das Gesetz keinen Anspruch auf Abfindung vorsieht, gibt es auch keine rechtliche Handhabe, die Höhe der Abfindung zu errechnen.

Es hat sich zwar eine sogenannte Faustformel entwickelt, die pro Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers ein halbes Bruttomonatsgehalt vorsieht, diese kann allerdings allenfalls einen groben Anhaltspunkt geben.

Ein wichtiger Faktor für die Höhe der Abfindung ist zunächst einmal die Frage, ob die Kündigung sich für den Arbeitgeber gut begründen lässt. Ist dies der Fall, so wird der Arbeitgeber normalerweise nicht gewillt sein, eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen, da er das gewünschte Ergebnis, nämlich das Ende des Arbeitsverhältnisses, auch auf gerichtlichem Wege erreichen kann. Bei einer rechtlich unsicheren Kündigung hingegen wird der Arbeitgeber viel eher geneigt sein, eine Abfindungszahlung zu leisten.

Zudem spielt es natürlich eine Rolle, wie sehr der Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz angewiesen ist und wie stark der Wunsch des Arbeitgebers ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Bei einem Arbeitnehmer, der bereits eine Folgebeschäftigung hat und daher das Arbeitsverhältnis gar nicht mehr benötigt und auch nicht ausfüllen kann, wird der Arbeitgeber eher weniger geneigt sein, eine Abfindung zu zahlen. Steht bei dem gekündigten Arbeitnehmer allerdings eine längerfristige Arbeitslosigkeit zu befürchten, so kann sich diese Bereitschaft schon entsprechend erhöhen.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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