Interessenausgleich / Sozialplan
Wenn es in einem größeren Betrieb, in dem ein Betriebsrat installiert ist, zu einer Massenkündigung kommt, dann muss der Arbeitgeber zuvor mit dem Betriebsrat über Möglichkeiten beraten, wie die sozialen Folgen der Kündigung für den einzelnen Mitarbeiter abgemildert werden können.
Das Ergebnis soll ein Interessenausgleich bzw. Sozialplan sein. Hier sind dann Regelungen enthalten, die den ausscheidenden Mitarbeitern einen besseren beruflichen Neustart ermöglichen sollen. Dies können Abfindungsregelungen sein, aber auch die Möglichkeit des Beitritts in einer Transfergesellschaft, die – mit Förderung durch die Agentur für Arbeit – ein längeres Verbleiben im Beschäftigungsverhältnis mit gleichzeitiger Möglichkeit der gezielten Bewerbung auf ein neues Arbeitsverhältnis ermöglicht.
Wichtig ist, dass Massenkündigungen häufig rechtlichen Problemen begegnen. So muss z.B. die Agentur für Arbeit bei einer Massenkündigung beteiligt werden, Gleiches gilt natürlich für den Betriebsrat. Zudem müssen sämtliche Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung gegeben sein (siehe unter „Kündigung“). Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine Namensliste geeinigt, die die zu kündigenden Mitarbeiter enthält, so ist die Sozialauswahl allerdings gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.
Auch bei Geltung eines Interessenausgleiches und Sozialplanes steht es dem Arbeitnehmer frei, Kündigungsschutzklage zu erheben. Selbst wenn er diese nicht erfolgreich gestalten kann, bleibt ihm gleichwohl die Abfindung, die im Sozialplan vereinbart ist. Häufig aber gibt es auch Prämien für Mitarbeiter, die keine Kündigungsschutzklage erheben. Daher sollte im Einzelfall genau darüber nachgedacht werden, ob eine Klage vorgelegt wird oder nicht.
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