Auskunftsanspruch

Jeder Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Auskunftsanspruch.

Die Erben müssen in diesem Zusammenhang Auskunft erteilen über sämtliche Werte des Nachlasses durch Anfertigung eines geordneten und unterzeichneten Nachlassverzeichnisses (siehe dort).

Der Auskunftsanspruch kann klageweise geltend gemacht werden.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, bei der Erstellung der Auskunft hinzugezogen zu werden.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch ein notariell errichtetes Nachlassverzeichnis verlangen.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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