Testierfreiheit
Normalerweise ist jeder Mensch völlig frei, wie er sein Testament errichtet. Allerdings gibt es Möglichkeiten, diese Testierfreiheit einzuschränken.
Hat z. B. der Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen, so kann er keine hiervon abweichenden Testament errichten.
Hat der Erblasser mit seinem Ehepartner ein Ehegattentestament errichtet, so kann er ebenfalls keine abweichenden letztwilligen Verfügungen errichten, es sei denn, er hat zu Lebzeiten seines Ehepartners dieses Ehegattentestament widerrufen (Der Widerruf ist vor einem Notar zu erklären und zuzustellen) oder aber er hat nach dem Tode des Ehegatten die Erbschaft ausgeschlagen.
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