Kündigungsschutzklage
1. Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit der Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitig erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses wenden.
Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist es, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, sondern unbeendigt über den Kündigungszeitpunkt fortbesteht. Das Kündigungsschutzgesetz soll also den Bestand des Arbeitsverhältnisses schützen.
Häufig werden Kündigungsschutzklagen aber auch eingelegt, um eine Abfindung (siehe hierzu auch „Abfindung“) zu erstreiten.
2. Wann und wo sollte eine Kündigungsschutzklage eingelegt werden?
Für das Kündigungsschutzverfahren sind die Arbeitsgerichte zuständig. Dabei sollte jeweils das örtlich zuständige Arbeitsgericht adressiert werden. Welches dies ist, erfahren Sie hier: Ortsgerichtsverzeichnis
Zwar wahrt auch eine beim unzuständigen Arbeitsgericht erhobene Kündigungsschutzklage die Klagefrist, hierdurch wird das Verfahren allerdings unnötig verkompliziert.
Die Kündigung muss unbedingt innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, ansonsten ist sie unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn lediglich die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gerügt werden soll.
Die Kündigungsschutzklage ist in Schriftform zu erheben. Dies geschieht durch Einreichung eines Klageschriftsatzes bei Gericht. Die Kündigungsschutzklage kann auch durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes erhoben werden. Die Einzahlung von Gerichtsgebühren ist bei Einlegung der Klage nicht erforderlich.
Damit alle Form- und Fristvorschriften gewahrt sind, empfiehlt es sich, die Kündigungsschutzklage durch einen Anwalt einlegen zu lassen.
3. Wann macht es Sinn, eine Kündigungsschutzklage einzulegen?
Eine Kündigungsschutzklage macht vor allen Dingen dann Sinn, wenn der Arbeitgeber die Kündigung rechtswidrig erklärt hat.
Dies ist dann der Fall, wenn z.B. der Betriebsrat nicht angehört wurde oder wenn bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zuvor nicht die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde. Auch wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhält, ist eine Kündigungsschutzklage das Mittel der Wahl.
Hat der Arbeitgeber sich an all diese Formalia allerdings gehalten, dann macht eine Kündigungsschutzklage nur dann Sinn, wenn das Kündigungsschutzgesetzt anwendbar ist.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist und wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
Bei der Frage, wie viele Arbeitnehmer der Arbeitgeber beschäftigt, sind alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden mitzuzählen. Arbeitnehmer, die bis zu 20 Stunden in Teilzeit arbeiten, zählen dabei mit 0,5. Arbeitnehmer, die bis zu 30 Stunden in Teilzeit im Betrieb arbeiten, zählen mit 0,75, alle anderen Arbeitnehmer zählen mit 1. Erforderlich ist, dass mindestens 10,25 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
4. Wie ist der Verlauf des Verfahrens?
Bei allen arbeitsgerichtlichen Verfahren ist gesetzlich zwingend vorgesehen, dass vor der eigentlich streitigen Verhandlung eine Güteverhandlung durchgeführt wird. Diese findet im Regelfall sehr zeitnah nach Zugang der Klage statt. Die Güteverhandlung wird durch den vorsitzenden Richter allein moderiert. Anwesend sind ebenfalls die Parteien des Rechtsstreites, die sich auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen können.
In der Güteverhandlung wird nicht streitig verhandelt. Es wird vielmehr nur versucht, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites zu erreichen. Dies geschieht bei Kündigungsschutzklagen häufig durch einen Vergleich, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung (siehe hierzu auch „Abfindung“) gewährt. Die Parteien vereinbaren dann, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Dafür sichert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einige Leistungen zu, wie z.B. die Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung während des Ablaufs der Kündigungsfrist, ein gutes Arbeitszeugnis oder eben die Zahlung einer Abfindung.
Gelingt es in der Güteverhandlung nicht, den Rechtsstreit beizulegen, so legt der Richter den Termin für die sogenannte Kammerverhandlung fest. Zuvor erhalten die Parteien des Rechtsstreites Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftsätzlich vorzutragen und für entscheidungserhebliche Tatsachen Beweis anzubieten. Die Kammer besteht aus dem vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Einer der Beisitzer ist ein Arbeitgeber, der andere ein Arbeitnehmer, beides dürfen keine Juristen sein.
Am Schluss der Kammerverhandlung entscheidet die Kammer dann den Rechtsstreit durch Urteil. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils mit vollständigen Entscheidungsgründen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Über die Berufung entscheidet dann das jeweils zuständige Landesarbeitsgericht.
Da das Kündigungsschutzverfahren ein sehr formalisiertes Verfahren ist, welches mannigfaltige juristische Fallstricke birgt, sollte unbedingt rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
5. Mit welchen Kosten ist bei einer Kündigungsschutzklage zu rechnen?
Außer Zustellungskosten fallen bei der Kündigungsschutzklage keine Gerichtskosten an. Allerdings muss die Partei, die anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, ihren Anwalt auch bezahlen.
Im Kündigungsschutzprozess ist – anders als in anderen zivilrechtlichen Prozessen – keine Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei gegeben. Das bedeutet, dass jede Partei in I. Instanz ihre Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert. Die obsiegende Partei kann von der unterliegenden Partei nicht Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen. Anders ist dies im Berufungsverfahren, hier findet, wie in allen anderen zivilrechtlichen Verfahren, eine Kostenerstattung statt.
Wie hoch die Anwaltskosten im Einzelfall anfallen, richtet sich nach dem Gegenstandswert. Bei Kündigungsschutzklagen ist der Gegenstandswert regelmäßig ein 3-faches Bruttomonatsgehalt. Die insoweit anfallende Gebühr ist dann in 1,3-facher Höhe für die Einreichung des Klageschriftsatzes und in 1,2-facher Gebühr für die Begleitung der mündlichen Verhandlung fällig. Wird ein Vergleich geschlossen, so fällt eine zusätzliche 1,0-fache Gebühr an. Zuzüglich zu den Anwaltsgebühren sind Pauschalauslagen in Höhe von 20,00 Euro sowie die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, dann übernimmt der Rechtsanwalt regelmäßig die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer und rechnet die bei ihm entstandenen Kosten auch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ab. Ist Kostendeckung gegeben, so hat die Partei im Regelfall nichts mit den Kosten zu tun, es sei denn, es ist eine Selbstbeteiligung mit dem Rechtsschutzversicherer vereinbart. Diese muss dann natürlich selbst bezahlt werden.
Wenn der Arbeitnehmer bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, dann kann er – ebenfalls über den Rechtsanwalt – die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen. Hierfür gibt es Formulare, die Ihnen der Rechtsanwalt aushändigen wird. Das Gericht prüft dann, ob eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. Ist dies der Fall, so kann die Klage auf Staatskosten geführt werden.
6. Wie wird eine Kündigungsschutzklage entschieden?
Wenn sich die Parteien eines Kündigungsschutzverfahrens nicht gütlich einigen, muss das Gericht ein Urteil fällen.
Das Gericht hat dabei im Regelfall zu entscheiden, ob die Kündigung des Arbeitgebers begründet ist oder nicht. Die Kündigung ist dann begründet, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber ein Kündigungsgrund zur Seite steht. Zu den Kündigungsgründen lesen Sie Weiteres hier.
Der Arbeitgeber muss vor Gericht darlegen und unter Beweis stellen, dass ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund gegeben ist. Gelingt ihm dies nicht, wird das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, sondern unbeendigt fortbesteht.
Das Ergebnis ist dann allerdings, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine Abfindung erhält der Arbeitnehmer hierdurch nicht, er muss weiterhin seine Arbeitsleistung erbringen, kann aber auch die Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes verlangen.
Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer darlegen und unter Beweis stellen kann, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar ist, wird das Arbeitsgericht entscheiden, dass trotz der Tatsache, dass dem Arbeitgeber ein Kündigungsgrund nicht zur Seite stand, das Arbeitsverhältnis endet und dass dem Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen ist. Die Höhe dieser Abfindung richtet sich nach freiem Ermessen des Gerichtes, darf allerdings 12 Bruttomonatsgehälter nicht überschreiten.
7. Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren?
Nach Zugang der Kündigung ist die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen zu erheben. Das Arbeitsgericht wird im Regelfall je nach Terminslage einen Verhandlungstermin innerhalb von weiteren 4-6 Wochen anberaumen. Bis zur Kammerverhandlung können weitere 2-3, in Einzelfällen sogar mehrere Monate vergehen. Im Regelfall ist damit zu rechnen, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 6-9 Monaten durch Urteil entschieden ist. Das Berufungsverfahren kann dann allerdings wesentlich länger dauern, teilweise sogar über 1 Jahr lang.
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