Urlaub

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Eine Ausnahme hiervon bildet der Urlaub. Urlaub bedeutet Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Beibehaltung des Entgeltanspruches. Voraussetzung der Urlaubsgewährung ist daher, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Einem Arbeitnehmer, der zum Beispiel wegen Krankheit nicht arbeitsfähig ist, kann daher ein Urlaubsanspruch  nicht gewährt werden.

Zeitliche Lage des Urlaubes ist grundsätzlich nach dem Wunsch des Arbeitnehmers zu gewähren, wenn nicht der Arbeitgeber im Einzelfall dringende betriebliche Interessen vortragen kann, die einer Gewährung des Urlaubsanspruches entgegenstehen. Dies können zum Beispiel Produktionsspitzen oder ein Saisonbetrieb sein. Gleichwohl kann der Arbeitnehmer sich nicht selbst beurlauben. Der Urlaub ist stets vom Arbeitgeber zu gewähren. Nimmt der Arbeitnehmer ohne die Genehmigung des Arbeitsgebers seinen Urlaub, so gilt dies – unabhängig davon, ob er den Arbeitgeber hiervor in Kenntnis setzt oder nicht – als Arbeitsverweigerung und kann – nach Abmahnung – gegebenenfalls sogar ein Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Die Dauer des Urlaubes richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Im Bundesurlaubsgesetz ist indes ein Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen beziehungsweise 24 Werktagen (Montag bis Samstag) vorgesehen. Der darüber hinausgehende Urlaub muss per Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart sein.

Der Urlaub ist grundsätzlich im Urlaubsjahr zu gewähren und verfällt am Ende eines jeden Jahres. In Einzelfällen, wenn dies explizit vereinbart ist oder wenn der Arbeitnehmer aufgrund dringender betrieblicher Gründe den Urlaub nicht im Urlaubsjahr nehmen konnte, ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs bis zum 31.03. des Folgejahres möglich. Eine darüber hinausgehende Übertragung des Urlaubsanspruches bedarf einer expliziten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer im Regelfall zu beweisen hat.

Ist der Arbeitnehmer längerfristig krankgeschrieben, so verfällt sein Urlaubsanspruch am 31.03. des nachfolgenden Jahres. Der Resturlaub aus dem Jahr 2017 verfällt also – wenn der Arbeitnehmer durchgängig krankgeschrieben ist – am 31.03.2019.

Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig, nachdem der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate betriebszugehörig ist. Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus, so erhält er lediglich 1/12 des vereinbarten Jahresurlaubsanspruches.

Gleiches gilt für den Arbeitnehmer, der im laufenden Urlaubsjahr ausscheidet. Auch ihm steht lediglich für die Monate, die er im Betrieb war, ein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch nach dem 30.06. eines jeden Jahres, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, auch wenn er früher aus dem Betrieb ausscheidet.

Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruches ist im Normalfall nicht vorgesehen, erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung seines ihm noch verbleibenden Urlaubs.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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