Auflagen
Der Erblasser kann einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer eine Auflage machen.
Dieser kann dann die Erbschaft oder das Vermächtnis annehmen, steht allerdings gleichzeitig unter der Verpflichtung, die Auflage zu erfüllen.
Allerdings gibt die Auflage dem Begünstigten keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch an die Hand. Lediglich ein Testamentsvollstrecker kann bewirken, dass die Auflage erfüllt wird.
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