Bauhandwerksicherheit

In vergangenen Zeiten ging der Auftragnehmer beim Abschluss eines Werkvertrages grundsätzlich ein hohes Risiko ein. Abschlagszahlungen waren grundsätzlich im Werkvertragsrecht nicht vorgesehen, sodass der Werkunternehmer zunächst einmal die gesamte Werkleistung zu erbringen hatte. Erst nach der Abnahme (siehe hierzu dort) war der Werklohn fällig. Dies bedeutete für den Auftragnehmer, dass er erheblich in Vorleistung gehen musste. Ging der Auftraggeber zwischenzeitlich in Insolvenz, blieb der Auftragnehmer häufig auf seinen Kosten sitzen. Dies führte in der Vergangenheit nicht selten dazu, dass Baufirmen in Insolvenz gehen mussten.

Um dieses Risiko für den Auftragnehmer abzumildern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Seite gestellt, vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit zu verlangen. Der Auftraggeber muss dann eine Bürgschaft über die gesamte geschuldete Werklohnsumme und sogar 10 % darüber hinaus erbringen. Tut er dies nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzte Frist, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, den Werkvertrag fristlos zu kündigen. Die Konsequenz ist für den Auftraggeber gravierend, denn dieser hat den vereinbarten Werklohn vollständig zu entrichten. Der Auftragnehmer muss sich nur das anrechnen lassen, was er aufgrund der Nichterbringung der Leistung erspart, also die Material- und Arbeitskosten. Für die Höhe dieses Ersparnis ist der darlegungs- und beweispflichtig. Kann oder will er diesen Beweis nicht erbringen, so steht im pauschal ein Betrag in Höhe von 5% des vereinbarten Werklohnes zu.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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