Wofür wird ein Nachlassverzeichnis benötigt?

Wenn der Erblasser nahe Verwandte enterbt hat, dann kann diesen ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Machen sie diesen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend, dann sind die Erben verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dies muss in Form eines geordneten Nachlassverzeichnisses erfolgen.

Auch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses empfiehlt es sich, zunächst ein Nachlassverzeichnis anzufertigen, damit der Umfang und der Wert des Nachlasses genau bezeichnet ist. Nur so kann ein fairer Teilungsplan aufgesetzt werden.

Schließlich kann ein Erblasser in einem Testament Testamentsvollstreckung anordnen. Auch der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, zunächst ein Nachlassverzeichnis anzufertigen und dieses den Erben zur Verfügung zu stellen.

Was ist der Inhalt eines Nachlassverzeichnisses?

In dem Nachlassverzeichnis sind sämtliche Aktiva und Passiva genau zu bezeichnen. Unter „Aktiva“ versteht man dabei das gesamte Vermögen des Erblassers, welches zum Zeitpunkt des Todes vorhanden war. Unter „Passiva“ sind die Verbindlichkeiten, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes noch hatte, zu verstehen. Ferner sind hier die Begräbniskosten erfasst sowie die Nachlasskosten. Forderungen, die erst nach dem Tod des Erblassers gestellt werden, die allerdings vor dem Tod des Erblassers entstanden sind, gehören ebenfalls in diese Auflistung.

Fernerhin müssen die Schenkungen, die der Erblasser veranlasst hat, in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden. Anzugeben ist auch, wann die Schenkung ausgereicht wurde.

Schlussendlich ist bei verheirateten Erblassern auch anzugeben, in welchem Güterstand sie gelebt haben (Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft). Dies kann sich aus einem Ehevertrag, den der Erblasser angefertigt hat, ergeben. Liegt kein Ehevertrag vor, so leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wie ist das Nachlassverzeichnis im Einzelnen darzustellen?

1.    Aktiva

a.    Immobilien

Über sämtliche Immobilien, das heißt Häuser und Grundstücke, die dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes gehörten oder auch nur teilweise gehörten, muss Auskunft erteilt werden. Dabei sind die Größe des Grundstückes und die Art der Bebauung (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Werkstatt, Lagerhalle oder Ähnliches) ' mitzuteilen. Bei bebauten Grundstücken ist die Quadratmeterzahl der Nutzungs- bzw. Wohnfläche anzugeben. Ferner ist anzugeben das Baujahr.

b.    Bargeld

Der gesamte Bargeldbestand ist anzugeben. Dies gilt auch für ausländische Währungen.

c.    Wertgegenstände

Sämtliche Wertgegenstände, die dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes gehörten. sind aufzulisten. Dabei sind die Wertgegenstände möglichst genau zu beschreiben. Wenn möglich. sind der Anschaffungspreis und der Anschaffungszeitpunkt mitzuteilen. Es empfiehlt sich, Lichtbildaufnahmen von den Wertgegenständen beizufügen.

Zu den Wertgegenständen zählen Münzsammlungen, Briefmarkensammlungen. sonstige Sammlungen, Möbel im Sinne von Antiquitäten, Jagdwaffen, Edelmetalle. Pelze und Ahnliches. All das, was mit dem gesunden Menschenverstand als Wertgegenstand bezeichnet werden kann, fällt unter diese Kategorie.

d.    Fahrzeuge

Sämtliche Kraftfahrzeuge, die dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes gehörten (Im Einzelfall gibt hierüber der Kfz-Brief Auskunft), sind aufzulisten und zwar mit Angabe des Herstellers, des Modells, des Baujahrs und der Laufleistung. Besondere  wertbildende Faktoren wie Sonderausstattungen und ggf. vorhandene Unfall- und Vorschäden sind anzugeben.

e.    Haushaltsgegenstände und Möbel

Ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm die Haushaltsgegenstände und die Möbel als Voraus. Dann bleiben sie im Hinblick auf den Pflichtteil außer Betracht Ist allerdings der Erbe nicht Ehegatte des Erblassers, sollten Möbel und Haushaltsgegenstände zunächst summarisch aufgeführt werden. Wenn keine besonderen Werte vorhanden sind, kann zunächst die Angabe "Haushaltsgegenstände und Gebrauchsmöbel ohne besonderen Wert" ausreichen.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte es allerdings verlangt, dann ist auch hier ein detailliertes Verzeichnis vorzulegen. Es empfiehlt sich, entsprechende Lichtbilder anzufertigen. Sofern möglich, sind Anschaffungsjahr und Anschaffungspreis mitzuteilen.

f.     Kleidungsstücke

Grundsätzlich sind Kleidungsstücke nicht von erheblicher Bedeutung. wenn sie nicht Wertsachen (siehe oben) darstellen.

g.    Gesellschaftsbeteiligungen

Zunächst einmal ist zu klären, ob der Gesellschaftsanteil in den Nachlass fällt. Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmbh) sind grundsätzlich vererblich, soweit nicht eine anders lautende Satzung entgegensteht.

Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft oder BGB-Gesellschaft, KG und GbR) sind unterschiedlich zu behandeln.

Bei der BGB-Gesellschaft bzw. der GbR führt der Tod zur Auflösung der Gesellschaft. Zum Nachlass gehört dann das Auseinandersetzungsguthaben

Aus dem Gesellschaftervertrag kann sich allerdings etwas Anderes ergeben.

Auch bei den übrigen Gesellschaften ist zunächst der Gesellschaftervertrag zu konsultieren. Einzelheiten sollten hier mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

h.    Kunstgegenstände

Diese zählen zu den Wertsachen. Hier sollte eine genaue Beschreibung des Kunstwerkes, möglichst mit Anschaffungsjahr und Anschaffungspreis mitgeteilt werden. Der Wert von Kunstgegenständen lässt sich zuverlässig nur durch Sachverständigengutachten ermitteln.

i.      Wertpapiere

Bei Wertpapieren ist der mittlere Tageskurs der Börse zum Zeitpunkt des Todes anzusetzen. Das Kreditinstitut, bei dem das Depot geführt wird, wird auf Nachfrage eine Bankauskunft auf den Todestag vorlegen. Der hier ermittelte Wert ist maßgeblich.

j.      Konten

Auch hier ist vom Geldinstitut eine Bankauskunft auf den Todestag anzufordern. Der hier angegebene Wert ist maßgeblich. Bei sogenannten "Und-Konten", die Ehegatten häufig führen, fällt nur die Hälfte des Wertes in den Nachlass. Gleiches gilt bei "Oder-Konten".

k.    Mietkaution

Wenn der Erblasser als Mieter eine Sicherheit gestellt hat, eine sogenannte Mietkaution, dann fällt diese in den Nachlass.

l.      Lebensversicherungen

Hier ist grundsätzlich der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Todes anzugeben. Gegebenenfalls kann auch ein höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, wenn dieser erzielt werden könnte. Die entsprechende Auskunft ist vom Versicherungsinstitut einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung, nach der nur die eingezahlten Prämien zum pflichtteilsrelevanten Nachlass zählten, ausdrücklich aufgegeben.

2.    Passiva

a.    Begräbniskosten

Sowohl die Begräbniskosten als auch die Kosten für eine Grabstätte mit Grabstein, Grabeinfassung und sogar Grabvase sind anzugeben. Hier sind sämtliche Quittungen vorzulegen.

b.    Darlehen und Schulden

Es ist jeweils der Saldo des Darlehens zum Zeitpunkt des Todes anzugeben und durch Bankauskunft zu belegen. Sollte Gläubiger des Darlehens keine Bank, sondern ein Dritter sein, so hat dieser eine entsprechende Bestätigung abzugeben. Teilweise ist der Erblasser beim Erbfall zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem geschiedenen Ehepartner verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 1586 b l BGB. Einzelheiten diesbezüglich sollten mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

c.    Steuerschulden

Wenn der Erblasser noch Steuern zu entrichten hat, dann sind diese als Passiva anzugeben, möglichst mit dem entsprechenden Steuerbescheid.

d.    Wertermittlungskosten

Die Kosten für die Wertermittlung, also Gutachterkosten, die entstehen, weil der Pflichtteilsberechtigte verlangt, dass der Wert bestimmter Nachlassgegenstände durch Gutachten festgestellt wird, sind zu belegen. Sie zählen zu den Passiva und mindern den Pflichtteilsanspruch. Auch die Kosten zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses, die ein Rechtsanwalt veranschlagt, gehören zu den Passiva.

e.    Nicht relevante Posten für Passiva

Nicht zu den Passiva gehören sämtliche Vermächtnisse, die zu entrichtende Erbschaftssteuer, die Pflichtteilsansprüche selbst sowie Zahlungen, die aufgrund einer Auflage des Erblassers zu leisten sind. Auch die Kosten für die Eröffnung eines Testamentes sind nicht in Abzug zu bringen.

3.    Schenkungen

Wenn der Erblasser Schenkungen veranlasst hat, dann können diese unter Umständen dazu führen, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Auskunft zu erteilen ist daher über sämtliche Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tode veranlasst hat. Anzugeben ist der genaue Wert der Schenkung. Gegebenenfalls ist ein Schenkungsvertrag vorzulegen. Auskunft zu erteilen ist fernerhin über sämtliche Schenkungen, die der Erblasser mehr als 10 Jahre vor dem Todesfall veranlasst hat, wenn er sich entweder ein Nießbrauchsrecht an der verschenkten Sache vorbehalten hat oder aber einen Rückforderungsanspruch, der frei nach dem Ermessen des Erblassers geltend gemacht werden kann. Das Datum, zu dem die Schenkung ausgereicht wurde, kann relevant sein, daher muss auch dieses mitgeteilt werden.

Gehört zu einem Nachlassverzeichnis auch eine Wertermittlung?

Dem Pflichtteilsberechtigten steht ebenfalls ein Anspruch auf Wertermittlung zu. Auch wenn der Nachlass auseinandergesetzt werden soll oder wenn ein Testamentsvollstrecker tätig ist, ist es wichtig, dass die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände bekannt sind.

Insoweit kann über den Wert der Vermögensgegenstände ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden. Insbesondere bei Grundstücken und wertvollen Mobiliarien, wie z.B. Antiquitäten, ist dies auch ratsam. In das eigentliche Nachlassverzeichnis gehören allerdings die Gutachten nicht hinein, sie sind ggf. zusätzlich anzufertigen und dem Nachlassverzeichnis anzuhängen.

Bei Grundstücken empfiehlt es sich grundsätzlich, einen seriösen Gutachter zu beschäftigen. Natürlich kann auch ein Gefälligkeitsgutachten eingeholt werden, welches einen besonders niedrigen Preis des Grundstückes ausweist. Insbesondere Erben, die Pflichtteilsberechtigte zu bedienen haben, hätten hieran ein Interesse, da die Höhe des Pflichtteils sich am Wert des Nachlasses orientiert. Ein niedriger Nachlasswert ergibt auch einen niedrigen Pflichtteilsanspruch. Allerdings ist von solchen Praktiken grundsätzlich abzuraten, da die Überprüfung eines Gutachtens auf gerichtlichem Wege ohne Weiteres möglich ist und zusätzliche Kosten veranschlagt. Gute, verlässliche und günstige Gutachten werden von Gutachterausschuss des jeweiligen Katasteramtes erteilt.

Die Kosten der Wertermittlung sind durch Beleg mitzuteilen, sie zählen zu den Passiva des Nachlasses und mindern auch den Pflichtteilsanspruch.

Wann brauche ich ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis notariell errichtet wird. Hierzu ist dann ein Notar zu adressieren, der dieses errichtet. Die Kosten für die Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses sind Passiva und vermindern den Pflichtteil.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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