Nachträge

Die vom Auftragnehmer zu erbringende Werkleistung ist im Bauvertrag regelmäßig abschließend beschrieben. Es kommt allerdings häufig dazu, dass Umstände eintreten, die zusätzliche Leistungen erforderlich machen.

So kann es z.B. dazu kommen, dass der Auftraggeber zusätzliche Aufträge im Verlauf der Baumaßnahme auslöst. Auch können Anordnungen des Auftraggebers, die nicht mit Aufträgen verbunden sind, zusätzliche Leistungen erforderlich machen. Schließlich gibt es noch andere Unwägbarkeiten, die Zusatzleistungen des Auftragnehmers erforderlich machen, so z.B. dann, wenn sich während der Ausführung des Werkvertrages tatsächliche Umstände herausstellen, die einen Mehraufwand mit sich bringen.

In all diesen Fällen ist der Auftraggeber grundsätzlich gehalten, den entsprechenden Aufwand zu erstatten. Der Auftragnehmer muss allerdings anzeigen, dass Mehraufwand erforderlich ist. Man nennt diese Zusätze zum Werkvertrag dann „Nachträge“. Im Regelfall wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreiten, welches dieser dann anzunehmen hat. Für den Fall, dass so verfahren wird, gilt, dass die im Nachtragsangebot geschuldeten Preise tatsächlich zu bezahlen sind. Wenn kein Nachtragsangebot vorgelegt oder angenommen wird, dann hat der Werkunternehmer ggf. Anspruch auf den üblichen und angemessenen Werklohn. Wie hoch dieser ist, bestimmt sich nach der Kalkulation des Werkunternehmers und nach den Umständen des Einzelfalls.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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