Das notarielle Testament . . .

„Erbrecht und Nachlass sind Themen, die jeden Menschen irgendwann einmal im Laufe seines Lebens treffen. Doch gerade beim Thema Testament herrscht häufig eine große Unsicherheit. Als Fachanwalt für Erbrecht und Notar bin ich u.a. auf die Erstellung von Testamenten spezialisiert. Im Folgenden versuche ich einige der häufigsten Fragestellungen zu beantworten. 

Häufige Fragen rund um das Thema Testament

Was ist ein Testament?

Ein Testament wird häufig auch als „letzter Wille“ oder (fälschlicherweise) als „Vermächtnis“ bezeichnet. Im Grundsatz bestimmt eine Person in einem Testament, was mit ihrem Hab und Gut nach ihrem Tod passieren soll bzw. welche Personen als Erben berufen sein sollen.“ Grundsätzlich ist die Erbfolge durch den Gesetzgeber festgelegt. Aber durch das Testament besteht für jeden die Möglichkeit, selbst über den Verbleib des Nachlasses zu entscheiden. Diese „Testierfreiheit“ bewirkt, dass jeder Einzelne zu Lebzeiten durch eine einseitige Verfügung darüber entscheiden kann, was an wen vererbt wird. Eine besondere Variante ist das Berliner Testament, welches häufig von Ehegatten errichtet wird.“ Wichtig ist, dass bei der Testamentsgestaltung formale Aspekte besonders beachtet werden müssen, damit der letzte Wille wirksam niedergelegt ist. 

„Als Fachanwalt für Erbrecht und Notar habe ich mir im Raum Göttingen, aber auch weit über die Region Südniedersachsen hinaus, bei der Testamentsgestaltung einen Namen gemacht. Mein Anspruch ist, meine Mandanten mit Erfahrung und umsichtig bei der Gestaltung und Prüfung von Testamenten sowie sinnvollen begleitenden Verfügungen, wie dem Vorsorgeauftrag, zu beraten", Jan Thomas Ockershausen

Warum sollte man ein Testament schreiben? 

Existiert beim Tod eines Menschen keine letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese muss nicht immer den tatsächlichen Willen des Erblassers widerspiegeln. Sie kann zudem zu komplexen erbrechtlichen Konstrukten wie einer Erbengemeinschaft führen. Bei einer Erbengemeinschaft können mehrere Erben nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft im Rahmen eines formellen Verfahrens nimmt viel Zeit in Anspruch und verursacht hohe Kosten.

Auch Eheleute ohne Testament haben beim Tod eines Ehegatten häufig mit großen Schwierigkeiten zu tun. Der verbliebene Ehegatte ist oft gezwungen, Vermögenswerte wie Immobilien zu veräußern, um Pflichtteilsansprüche weiterer Beteiligter befriedigen zu können.
 Die Errichtung eines Testamentes ist daher grundsätzlich anzuempfehlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zum Nachlass Grundstücke oder Unternehmen bzw. Beteiligungen an Unternehmen gehören.

Kann man das eigene Testament ändern?

Solange der Erblasser "testierfähig", also bei geistiger Gesundheit ist, kann er sein Testament ändern. Jedes Testament, sowohl ein notarielles als auch ein handschriftlich verfasstes Testament kann ohne Probleme geändert werden.

Auch wenn das Testament beim Amtsgericht verwahrt wird, kann es aus der amtlichen Verwahrung entnommen werden, das Testament wird hierdurch allerdings unwirksam. Sie können in das Testament oberhalb der Unterschrift eingetragen werden, sollten dann allerdings mit Ort, Datum sowie Unterschrift versehen sein. Maschinenschriftliche Verfügungen sind grundsätzlich ungültig. 

Wenn das Testament notariell beurkundet ist, empfiehlt es sich, für die Änderung einen Notar zur Anfertigung einer Ergänzungsurkunde aufzusuchen. Handschriftlich formulierte Testamente können wegen der häufig ungenauen Formulierung zu Rechtsstreitigkeiten führen. Alternativ kann ein neues Testament verfasst und das alte Testament widerrufen werden. Auch wenn das Dokument zerstört wird, gilt das Testament als widerrufen. 

Was darf in einem Testament geregelt werden?

Inhaltlich hat der Erblasser bei der Testamentsgestaltung viele Möglichkeiten. Er kann bestimmte Personen als Erben einsetzen oder andere enterben, aber er kann auch Einzelgegenstände des Nachlasses bestimmten Personen zuweisen – als sogenanntes Vermächtnis. Der Erblasser kann auch Auflagen für bestimmte Erben bestimmen oder im Rahmen einer Teilungsanordnung die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben festlegen. Zudem kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen, kann auch eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsbeschränkung bestimmt werden.

„Eine umfassende Beratung zum Testament durch einen Notar oder Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Erbrecht sein sollte, ist bei der inhaltlichen Gestaltung unerlässlich, um die eigenen Vorstellungen entsprechend umzusetzen", Jan Thomas Ockershausen

Was sind die formalen Anforderungen für ein Testament?

Für die formell wirksame Anfertigung eines Testamentes gibt es nach deutschem Recht zwei Möglichkeiten:  Beim öffentlichen Testament teilt der Erblasser seinen letzten Willen einem Notar mit. Dieser bringt die Regelungen dann mit den richtigen Formulierungen in die entsprechende Form. Danach unterschreibt der Erblasser bei der Beurkundung das Testament. Der Notar schließt die Beurkundung durch seine Unterschrift ab und gibt das Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes. 

Aber auch ohne notarielle Beurkundung kann ein Testament wirksam werden. Hierzu setzt der Erblasser selbst handschriftlich das Testament auf und unterschreibt dieses dann möglichst mit Datum und Ortsangabe. Damit ein Testament im Todesfall auffindbar ist, empfiehlt sich auch beim handschriftlichen Testament eine amtliche Verwahrung. 

Wann ist ein Testament ungültig?

Ein Testament kann aus verschiedenen, formalen oder inhaltlichen Gründen unwirksam sein. Auch die Umstände, unter denen es verfasst wurde, können Grund für die Unwirksamkeit sein, z.B. wenn das Testament unter Zwang oder im Zustand der Geschäftsunfähigkeit verfasst wurde. 

Formal muss das Testament entweder handschriftlich vom Erblasser persönlich verfasst sein oder es muss durch einen Notar ein notarielles Testament beurkundet werden. Der Text muss lesbar sein und in jedem Fall die Unterschrift des Erblassers enthalten. Inhaltlich kann der letzte Wille wegen vieler Gründe angefochten werden, z.B. dann, wenn der Inhalt sich als sittenwidrig darstellt. Das Testament kann auch im Nachhinein angefochten werden, etwa wenn der Erblasser bei Errichtung des Testamentes von einem Pflichtteilsberechtigten nichts wusste bzw. dieser im Nachhinein dazugekommen und deswegen nicht berücksichtigt ist. 

Prinzipiell kann ein Testament zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit berufen werden, dabei gelten allerdings besondere Regelungen, insbesondere für ein gemeinschaftliches Testament unter Eheleuten.

„Spezielle Fragen zum Testament klärt ein Rechtsanwalt oder Notar, wobei ein Fachanwalt für Erbrecht erster Ansprechpartner sein sollte. Dieser kann ein vorliegendes Testament auf inhaltliche und formale Wirksamkeit prüfen. Er kann zudem seinen Mandanten zu weiteren rechtlichen Schritten, wie beispielsweise einer Anfechtung raten und sie gegebenenfalls auch gegenüber Dritten vertreten", Jan Thomas Ockershausen

Wo bewahrt man ein Testament am besten auf?

Der sicherste Aufbewahrungsort für ein Testament ist die Hinterlegung bei einem Nachlassgericht. Wird das Testament bei einem Notar aufgesetzt, gibt dieser es automatisch zur Verwahrung ins Nachlassgericht. Damit ist gesichert, dass beim Tode der letzte Wille des Erblassers auf jeden Fall gefunden wird. Für die Verwahrung fallen einmalig Kosten in Höhe von 75 Euro an. 

Kann jeder ein Testament errichten?

In Deutschland muss der Erblasser mindestens 16 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. 

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Grundsätzlich kann ein Testament nur durch eine Person errichtet werden. Für Eheleute und Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft kann ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Wenn ein gemeinschaftliches Testament privatschriftlich errichtet wird, ist es ausreichend, dass einer der Ehepartner das Testament eigenhändig niederlegt und beide Ehegatten unterzeichnen. In einem solchen gegenseitigen Testament können sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und darüber hinaus auch wechselbezügliche Verfügungen für den jeweils anderen Ehepartner treffen. Solche gemeinschaftlichen Testamente sind nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerruflich.

„Gerade unter Ehegatten sollte das Testament aber mit einem Notar oder Anwalt, der Fachanwalt für Erbrecht sein sollte, gestaltet werden, um auch komplexere Rechtsfragen erfassen zu können", Jan Thomas Ockershausen

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein spezielles gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten. Es handelt sich um ein gegenseitiges Testament, wobei die Ehegatten bestimmen, dass nach dem Tode des Erstverstorbenen zunächst der länger lebende Ehegatte erbt und dass nach diesem der Nachlass an bestimmte Dritte fallen soll. Dies sind dann meist die Kinder der Ehegatten. Nach unserem Gesetz wird der Pflichtteil, der einem Kind des Erblassers aus dem Erbe zusteht, bei einem Berliner Testament relevant. Nach dem Erstverstorbenen ist dieses Kind nämlich erst einmal enterbt. Demgemäß steht ihm der Pflichtteil zu. In der Regel ist es so, dass das Kind beim Tod des Erstverstorbenen darauf verzichtet, seinen Pflichtteil geltend zu machen, um nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten das gesamte Vermögen zu erhalten. Durch das Berliner Testament ist die Geltendmachung des Pflichtteils aber nicht ausgeschlossen. Es sollte aber Bestimmungen enthalten, die dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte von sich aus den Anspruch nicht geltend macht. 

„Sie sollten sich zu einem Berliner Testament von einem Anwalt, der Fachanwalt für Erbrecht ist, beraten lassen. Er kann Ihnen auch Sonderformen vorstellen, wie das Berliner Testament ohne Kinder. Außerdem erfahren Sie von einem Fachanwalt oder einem Notar mehr zu den Details beim Berliner Testament und zu den Kosten hierfür", Jan Thomas Ockershausen

Ergeben sich bei einem Testament trotzdem Konsequenzen aus der gesetzlichen Erbfolge?

Bestimmte Personen stehen in einem solchen familiären Näheverhältnis zum Erblasser, dass sie auch dann, wenn der Erblasser sie enterbt hat, einen Pflichtteilsanspruch haben. Dazu gehören die Kinder und Eheleute des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Mehr zum Pflichtteil lesen Sie hier.

„Es ist empfehlenswert, zu den damit verbundenen Regelungen im Testament beim Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen", Jan Thomas Ockershausen

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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