Testamentsvollstrecker

In einem Testament kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Dieser Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers zu vollziehen. Hierzu gehört im Regelfall zunächst einmal die Anfertigung eines geordneten Nachlassverzeichnisses, aus dem sich sämtliche Werte und Verbindlichkeiten des Nachlasses ergeben. Darüber hinaus ist der Testamentsvollstrecker im Regelfall damit befasst, den Nachlass auseinanderzusetzen. Hierbei hat er Vermächtnisse, Teilungsanordnungen sowie Auflagen zu berücksichtigen.

Der Testamentsvollstrecker ist alleinig berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Die Erben haben keinen Anspruch gegen ihn, dass er bestimmte Rechtshandlungen vollzieht.

Handelt der Testamentsvollstrecker allerdings gegen die Interessen des Nachlasses oder nimmt er seine Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig wahr, kann den Erben ein Anspruch auf Absetzung des Testamentsvollstreckers zustehen. Ebenfalls haben die Erben einen Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker, wenn dieser dem Nachlass Schaden zufügt.

Der Testamentsvollstrecker hat einen Anspruch auf Vergütung und Ersatz seiner Auslagen. Die Höhe der Vergütung hängt vom Wert des Nachlasses ab und kann bis zum 4 % des Nachlasswertes zzgl. etwaiger Zuschläge betragen.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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