Notgeschäftsführung
Sind mehrere Erben berufen und bilden diese eine Erbengemeinschaft (siehe dort), kann ein einzelner Erbe für den Nachlass keine Geschäfte führen.
Eine Ausnahme ist die Notgeschäftsführung. Wenn also Gefahr im Verzug ist und dringliches Handeln geboten ist, kann ein Erbe aus der Erbengemeinschaft auch alleine für den Nachlass handeln.
Es sollte allerdings im Einzelfall genau abgewogen werden, ob ein Fall der Notgeschäftsführung vorliegt.
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