Zusatzpflichtteil
Auch Erben können einen Pflichtteilsanspruch haben.
Ist ein Erbe gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter und hat der Erblasser hohe Schenkungen veranlasst, so kann sich der Anspruch des Erben um einen Anspruch auf Zusatzpflichtteil erhöhen.
Die Berechnungsweise ist ähnlich wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (siehe dort).
Der Wert des geschenkten Gegenstandes wird auf den Nachlasswert aufaddiert und von diesem fiktiven Nachlasswert wird der Pflichtteil, der dem Erben zustünde, gebildet. Von diesem fiktiven Pflichtteilsanspruch wird der Wert des ererbten Vermögens abgezogen. Der Rest bildet dann den Zusatzpflichtteil.
Hinsichtlich der Geltendmachung und hinsichtlich des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruches gilt dasselbe wie beim Pflichtteil (siehe dort, siehe Auskunftsanspruch, siehe Wertermittlungsanspruch).
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