Abnahme
Durch die Abnahme gibt der Auftraggeber zu verstehen, dass er die Leistung des Auftragnehmers als erbracht und im Wesentlichen mangelfrei ansieht.
Auf Wunsch des Auftraggebers muss ein Abnahmetermin stattfinden. Die Abnahme darf vom Auftraggeber nur dann verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Ob ein Mangel wesentlich ist oder nicht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Man wird allerdings davon ausgehen, dass die Leistung eines Werkunternehmers, die ohne weiteres in Gebrauch genommen werden kann, trotz geringfügiger Mängel abnahmefähig ist.
Die Abnahme bedarf nicht der Schriftform. Es ist allerdings häufig in Werkverträgen vereinbart, dass eine schriftliche Abnahmeverhandlung durchzuführen ist. An diese gewillkürte Formvorschrift sollten sich die Parteien des Vertrages
dann halten. Aber auch darüber hinaus macht es Sinn, die Abnahme schriftlich festzuhalten. Insbesondere aus der Sicht des Auftraggebers erscheint dies sinnvoll, denn dieser trägt für die Abnahme die Darlegungs- und Beweislast.
Die Abnahme hat im Wesentlichen drei rechtliche Konsequenzen:
Zum einen wird nach der erfolgten Abnahme der Werklohn fällig. Ist die Leistung nicht abgenommen, so steht dem Auftraggeber grundsätzlich auch kein Anspruch auf Werklohn zu, es sei denn, es beweist in einem Prozess, dass die Leistung abnahmereif ist.
Fernerhin bewirkt die Abnahme, dass die Beweislast sich umkehrt. Musste vor der Abnahme noch der Auftragnehmer beweisen, dass die von ihm erbrachte Leistung mangelfrei ist, so muss nach der Abnahmeerklärung der Auftraggeber den Beweis dafür antreten, dass Mängel vorhanden sind (dies gilt freilich nicht für solche Mängel, die sich der Auftraggeber bei der Abnahmeverhandlung vorbehalten hat).
Die Beweislast ist insoweit relevant, als dass derjenige, der beweisbelastet ist, zum Beispiel den Vorschuss für einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen zu leisten hat. Ferner können sich in einem gerichtlichen Prozess Situationen ergeben, in denen nicht mehr genau feststellbar ist, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. In diesem Fall unterliegt dann derjenige, der die Beweislast zu tragen hat.
Die dritte und letzte rechtliche Konsequenz der Abnahme ist, dass mit der erklärten Abnahme die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Auch deswegen empfiehlt es sich grundsätzlich, die Abnahme schriftlich festzuhalten, um im Nachhinein nicht in Beweisschwierigkeiten zu kommen.
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