Patientenverfügung
Was sind die rechtlichen Grundlagen der Patientenverfügung?
Ausgangspunkt der Patientenverfügung ist, dass jede ärztliche Behandlung grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Die Ärzte sind allerdings gleichwohl nicht strafbar, da ihnen im Regelfall der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung zur Seite steht.
Durch die Einwilligung erteilt der Patient normalerweise dem Arzt die Erlaubnis, die Behandlung durchzuführen, sodass die Rechtswidrigkeit der tatbestandsmäßigen Körperverletzung entfällt. Die Einwilligung wird im Regelfall nach Aufklärung durch den Arzt explizit erteilt.
Anders ist es, wenn eine Person ärztlicher Behandlung bedarf und nicht mehr ansprechbar ist. Hier helfen sich die Juristen mit der mutmaßlichen Einwilligung weiter. Es wird auf das abgestellt, was ein „normaler“ Patient in dieser Situation wollen würde, grundsätzlich gehen die Ärzte in solchen Fällen davon aus, dass jeder Patient so lange wie möglich leben will und werden lebenserhaltende Maßnahmen in die Wege leiten.
Das Problem ist für die Ärzte nämlich, dass sie im Falle der unterlassenen, aber gebotenen Heilbehandlung eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung durch Unterlassen, ggf. sogar im Falle des Ablebens des Patienten wegen Todschlags durch Unterlassen riskieren. Die Ärzte gehen dieses Risiko im Regelfall nicht ein.
Was sind die Besonderheiten einer Patientenverfügung?
Durch die Patientenverfügung trifft der Patient Vorsorge für die Fälle, in denen er seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. Er weicht dann in einer individuellen Bestimmung von der mutmaßlichen Einwilligung ab und trägt dafür Sorge, dass nach seinen eigenen individuellen Wünschen behandelt wird. Wenn der Arzt gegen diese Wünsche verstößt und trotz eines Verbotes einer Behandlung gleichwohl die Heilbehandlung durchführt, macht er sich der Körperverletzung schuldig.
Patientenverfügungen werden im Regelfall befolgt, sie müssen nur klar formuliert werden und dem Arzt zur Kenntnis gebracht werden.
Hinsichtlich der klaren Formulierung ist es erforderlich, dass die Behandlungssituation deutlich gemacht wird und die jeweilige Behandlung genau beschrieben wird.
Darüber hinaus sollte Sorge dafür getragen werden, dass der Arzt die Patientenverfügung auch zur Kenntnis erhält. Dies geschieht dadurch, dass in der Brieftasche neben dem Personaldokument und der Krankenversicherungskarte ein Hinweis auf die Patientenverfügung und auf die Orte, wo sie gefunden werden kann, hinterlegt wird. Darüber hinaus sollte in jedem Fall dem Hausarzt und bei anstehenden Behandlungen dem behandelnden Arzt ein Exemplar der Patientenverfügung ausgehändigt werden, schließlich sollte eine Patientenverfügung zu Hause deponiert werden. Im Falle längerer Reisen kann diese Patientenverfügung auch mitgenommen werden. Es empfiehlt sich insoweit, jeweils eine Ausfertigung der Patientenverfügung zu hinterlegen, da nur diese Ausfertigung das Original im Rechtsverkehr vertritt. Eine Kopie ist nicht hilfreich.
Welchen Inhalt muss eine Patientenverfügung haben?
Der Inhalt der Patientenverfügung ist genauestens zu definieren.
Zunächst einmal sollte eine Situation bestimmt werden, in der die Patientenverfügung Geltung hat. Diese muss so genau wie möglich definiert werden. Es bieten sich hier folgende Situationen an, die natürlich individuell ergänzt werden können:
- wenn der Patient sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar in einem unmittelbaren Sterbeprozess befindet
- wenn der Patient sich im Endstadium einer unheilbaren tödlich verlaufenden Krankheit befindet, unabhängig davon, ob der Todeszeitpunkt genau absehbar ist oder nicht
- wenn der Patient aufgrund einer Gehirnschädigung oder einer Krankheit oder aufgrund eines Unfalls seine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen und Entscheidungen zu treffen und/oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich verloren hat, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist
- wenn eine direkte Gehirnschädigung, z.B. durch Unfall oder Krankheit oder eine indirekte Gehirnschädigung, die nach Wiederbelebung oder Schock eintreten kann, dazu führt, dass der Patient seine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen und Entscheidungen zu treffen und/oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich verloren hat, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, auch wenn in solchen Situationen durchaus die Fähigkeit besteht, Empfindungen zu haben und wenn ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz auszuschließen ist
- wenn der Patient aufgrund eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage ist, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen
Es ist dann zu definieren, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht. Im Einzelnen sollte eine Entscheidung hinsichtlich folgender Maßnahmen getroffen werden:
- (keine) lebenserhaltenden Maßnahmen, aber auch das Stillen von Hunger und Durst auf natürliche Weise, ggf. mit manueller Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme?
- (keine) fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung, vornehmlich ohne Anwendung bewusstseinsdämpfender Mittel, wenn allerdings eine Schmerz- und Symptomkontrolle nicht anders möglich ist, auch mit bewusstseinsdämpfenden Mitteln zur Beschwerdelinderung, selbst wenn hierdurch eine ungewollte Verkürzung der Lebenszeit eintreten sollte?
- (keine) künstliche Ernährung?
- (keine) künstliche Flüssigkeitszufuhr?
- (keine) Versuche zur Wiederbelebung bzw. Verständigung des Notarztes bei Kreislaufstillstand und Atemversagen?
- (keine) künstliche Beatmung. Sollte eine künstliche Beatmung begonnen sein, bitte ich diese einzustellen. Ich möchte dann allerdings eine Medikation zur Linderung der Luftnot erhalten?
- (keine) Dialyse?
- (keine) Antibiotika zur Verlängerung des Lebens?
- (keine) Antibiotika zur Linderung von Beschwerden?
- (keine) Gabe von Blut oder Blutbestandteilen zur Verlängerung?
- (keine) Gabe von Blut oder Blutbestandteilen zur Linderung der Beschwerden?
Form der Patientenverfügung
Die Patientenverfügung sollte in notarieller Form erteilt werden. Zwar ist diese notarielle Form nach Gesetz nicht vorgesehen, allerdings wird eine notarielle Patientenverfügung im Regelfall eher anerkannt, da sie einen offizielleren Charakter hat. Auch prüft der Notar vor der Beurkundung grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit der Person und deren Identität, sodass diese Fragen zweifelsfrei geklärt sind.
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