Erbauseinandersetzung
Wenn mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden (siehe dort), dann ist diese auseinanderzusetzen.
Das Gesetz sieht hierfür vor, dass sämtliche Werte des Nachlasses zunächst veräußert werden müssen und dass dann die Kosten, die der Nachlass zu tragen hat, zu begleichen sind. Von dem dann übrig bleibenden Geldbetrag ist jede Partei der Erbengemeinschaft quotenmäßig zu bedienen.
Dies führt häufig zu ungewollten Ergebnissen, da die Veräußerung von Gegenständen weniger lukrativ ist, als diese unter den Miterben zu verteilen.
Es empfiehlt sich daher eine konsensuale Erbauseinandersetzung, die nur durch Einigung der Parteien herbeigeführt werden kann. Hierzu sollten sich alle Erben möglichst an einen Tisch setzen und konstruktive Lösungen suchen.
Kann man sich über die Verwertung eines bestimmten Vermögensgegenstandes noch nicht einmal im Wege eines freihändigen Verkaufes einigen, so ist dieser Gegenstand teilungszwangszuversteigern. Eine solche Teilungszwangsversteigerung dauert lange und löst hohe Kosten aus. Zudem ist der Erlös im Regelfall deutlich niedriger als der, der bei einem freihändigen Verkauf erzielt werden kann.
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