Änderungskündigung

Wenn der Arbeitgeber in bestimmte Kernbereiche des Arbeitsverhältnisses eingreifen will (Dies ist z.B. das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, ein konkret vereinbarter Arbeitsort o.ä.), dann kann er dies zunächst nur, wenn der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist. Es wird dann ein Änderungsvertrag aufgesetzt.

Will der Arbeitgeber einseitig diese Parameter verändern, so muss er eine Änderungskündigung erklären. Die Änderungskündigung bedeutet, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet wird und dem Arbeitnehmer der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen angeboten wird.

Der Arbeitnehmer kann hierauf auf verschiedene Weise reagieren:

Nimmt er die Änderungskündigung an, so gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist, die bei jeder Kündigung, so auch der Änderungskündigung, gewahrt sein muss, die neuen Arbeitsbedingungen. Lehnt er die Änderungskündigung ab, so gilt die Änderungskündigung als Beendigungskündigung. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage einzureichen. In diesem Verfahren muss der Arbeitgeber dann darlegen und beweisen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt war. Gelingt ihm dies, so ist das Arbeitsverhältnis beendet, gelingt es ihm nicht, so ist der Arbeitnehmer zu den alten Arbeitsbedingungen fort zu beschäftigen.

Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung allerdings auch unter Vorbehalt annehmen. Er kann dann die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen. Auch in diesem Prozess muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt war. Gelingt ihm dies nicht, so ist der Arbeitnehmer zu alten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, gelingt es ihm, so gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist die neuen Arbeitsbedingungen.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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