Kündigung des Werkvertrages

Häufig werden Werkverträge abgeschlossen, die vorsehen, dass der Aufragnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg für den Auftraggeber tätig wird. Der Bau eines Hauses, die Fertigstellung des Straßenabschnittes einer Autobahn aber auch die Reparatur eines Fahrzeuges sind Tätigkeiten, die einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Gleichwohl ist der Werkvertrag meistens mit der Fertigstellung der Leistung abgeschlossen. Damit stellt der Werkvertrag eine Art Zwitter zwischen einem Schuldverhältnis gerichtet auf einmalige Leistungserbringung und einem Dauerschuldverhältnis, welches eine dauerhafte Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber beinhaltet, dar.

Um dieser Besonderheit Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber dem Auftraggeber aber auch dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Seite gestellt, den Werkvertrag zu kündigen. Dieses Recht steht den Parteien bei anderen Vertragstypen nur bedingt und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu.

Zu unterscheiden ist zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung.

Die ordentliche Kündigung ist an keine Voraussetzungen geknüpft. Sie kann jederzeit erklärt werden. Allerdings hat die ordentliche Kündigung des Auftraggebers auch zur Konsequenz, dass dieser verpflichtet ist, den gesamten geschuldeten Werklohn, unabhängig vom Status der erbrachten Leistung, zu bezahlen (§ 649 BGB). Der Auftragnehmer muss sich nur das in Abzug bringen lassen, was er aufgrund der Nichterbringung der Werkleistung erspart hat. Kündigt der Auftraggeber also den Werkvertrag, nachdem das errichtete Haus halb fertig gestellt ist, so muss er gleichwohl den gesamten Werklohn zahlen. Der Auftragnehmer muss sich nur das ersparte Material und die ersparte Arbeitsleistung anrechnen lassen. Hierzu muss er im Einzelnen vortragen, welchen Wert dieses Material und die Arbeitsleistung hatten.

Wenn der Auftragnehmer in einem solchen Fall nicht vortragen kann oder will, welchen Wert die ersparte Werkleistung hatte, dann kann er pauschal 5 % des noch ausstehenden Werklohns als Vergütung verlangen.

Diese Vergütungspflicht nach § 649 BGB entfällt für den Auftraggeber, wenn er den Werkvertrag fristlos kündigt. Hierzu bedarf es allerdings eines Grundes für die fristlose Kündigung. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn es dem Auftraggeber grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist, mit dem Auftragnehmer weiter zusammen zu arbeiten. Beispielweise ist dies der Fall, wenn der Auftragnehmer mit der Erbringung der Leistung in Verzug gerät oder aber wenn er derartig gravierende Mängel verursacht, dass die gesamte Leistung in Gefahr gerät. An die Gründe für eine fristlose Kündigung sind hohe Anforderungen gestellt, die im Einzelfall genau überprüft werden können.

Vorsicht ist geboten bei dem Abschluss von Hausbauverträgen. Ein allgemeines Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber hier nicht zu. Unterschreibt dieser also den Vertrag über die Errichtung eines Hauses, dann ist er grundsätzlich auch an diesen Vertrag gebunden. Eine spätere „Kaufreue“ kann aufgrund der Regelungen des § 649 BGB den Auftraggeber teuer zu stehen kommen.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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