Arbeitslosengeld
Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld aufgrund der Arbeitslosenversicherung.
Daher liegt es auch nahe, dass Arbeitslosengeld dann nicht gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dies ist bei jedem anderen Versicherungsvertrag ebenso geregelt.
Hat also der Arbeitnehmer Anlass zu einer fristlosen Kündigung oder einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung gegeben, so kann die Agentur für Arbeit eine Sperre verhängen. Das Arbeitslosengeld wird dann bis zu einer Dauer von 3 Monaten nicht gezahlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung erklärt oder mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt sich nach dem letzten Nettoentgelt. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers einen Fragebogen für die Agentur für Arbeit ausfüllen und diesen dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Hier ist dann anzugeben, aus welchem Grund und mit welcher Frist der Arbeitnehmer gekündigt wurde und welches Entgelt er bezogen hat.
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