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Abmahnung

Die Abmahnung ist definiert als die Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dass er bestimmte vertragswidrige Verhaltensweisen des Arbeitnehmers in Zukunft nicht mehr hinnehmen wird, sondern hierfür arbeitsrechtliche Konsequenzen, möglicherweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, in die Wege leiten wird.

Ein Arbeitnehmer, der eine Abmahnung erhält, muss sich dessen bewusst sein, dass der Arbeitgeber möglicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbereitet.

Die Abmahnung bedarf zu ihrer formellen Wirksamkeit zweier Elemente:

Zum einen muss ein konkretes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers gerügt werden, zum anderen müssen in dem Abmahnungsschreiben arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden.

Im Einzelfall ist der Arbeitgeber nicht nur für die Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer im Betrieb falsch verhalten hat, darlegungs- und beweispflichtig, sondern auch für den Zugang und die formelle Wirksamkeit der Abmahnung.

Auf eine Abmahnung kann der Arbeitnehmer unterschiedlich reagieren:

Er kann die Abmahnung hinnehmen und versuchen, sein Verhalten zu ändern.

Er kann auch eine Gegendarstellung verfassen und vom Arbeitgeber verlangen, dass diese, ebenso wie die Abmahnung, zur Personalakte genommen wird.

Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verklagen. In einem solchen Prozess muss der Arbeitgeber dann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nachweisen.

Welcher Weg im Einzelnen der richtige ist, sollte anhand der Umstände des Einzelfalls genau durchdacht werden.

Hier noch ein Ratgeber-Artikel vom Verlag für Rechtsjournalismus zum Thema Abmahnung:
https://www.abmahnung.org/abmahnung-betriebsrat/ 

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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