Vergütungsanspruch
Dem Auftragnehmer eines Werkvertrags steht nach der Erbringung der Leistung der Anspruch auf Vergütung zu. Dabei ist zu beachten, dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst nach der Abnahme (siehe hierzu dort) fällig ist. Fernerhin hat der Auftragnehmer eine Schlussrechnung zu erstellen, in der sämtliche erbrachten Leistungen aufgeführt und abgerechnet sind. In der Schlussrechnung sind selbstverständlich bereits erbrachte Abschlagszahlungen des Auftragsgebers in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für eventuell vereinbartes Skonto (siehe hierzu dort) und ggf. vereinbarte Sicherheitseinbehalte (siehe hierzu dort), wenn der Auftragnehmer diesen nicht durch eine Gewährleistungsbürgschaft ablöst.
Die Schlussrechnung muss prüfbar sein, das heißt der Auftraggeber muss in die Lage versetzt werden, die ordnungsgemäße Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Es gibt im Werkvertragsrecht verschiedene Vergütungsmodelle.
Zum einen ist es möglich, eine Abrede über einen Pauschalpreis zu treffen. Dann ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vereinbarte Werkleistung für einen vorher fest vereinbarten Betrag vollständig zu erbringen. Kommt es zwischenzeitlich zu Komplikationen, die unvorhergesehene Leistungen verlangen oder die das Leistungsbild verkomplizieren, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Auftragnehmers. Ein Pauschalpreisvertrag birgt daher für den Auftragnehmer immer ein gewisses Risiko.
Gängiger sind daher die Abrechnungsmodelle nach Einheitspreis und Aufmaß. Vereinbart wird hier lediglich ein Einheitspreis für eine zu erbringende Leistung. So wird zum Beispiel für den laufenden Meter oder den Quadratmeter eine bestimmte Summe als Vergütung vereinbart. Nach Erbringung der Leistung muss dann der Auftragnehmer das Aufmaß erstellen, das bedeutet, er muss genau erklären, wie viele Einheiten (also wie viel laufende Meter, Quadratmeter etc.) er im Einzelnen erbracht hat. Pro erbrachte Einheit erhält er dann den vereinbarten Einheitspreis.
Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass das Aufmaß fehlerhaft ist, so kann er dieses im Einzelnen anzweifeln. In einem späteren Bauprozess wird dann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Leistung aufmessen und dadurch festlegen, welche Vergütung tatsächlich geschuldet ist.
Einheitspreisverträge bieten für den Auftraggeber immer ein gewisses Risiko, denn er sieht nur, welche Summe er für jede einzelne Einheit zu bezahlen hat. Nicht bekannt ist ihm vorher die genaue Anzahl der Einheiten, sodass die Schlussrechnungssumme häufig eine böse Überraschung birgt.
Bekannt ist darüber hinaus die Abrechnung nach Aufwand. Hier werden – ähnlich wie beim Einheitspreisvertrag – geleistete Arbeitsstunden und eingesetzte Materialien abgerechnet. Insoweit ist der Auftragnehmer gut beraten, wenn er sich die Stundenzettel jeweils am Ende eines Arbeitstages vom Auftraggeber abzeichnen lässt, damit es später nicht zu Streitigkeiten über die Anzahl der erbrachten Stunden kommt. Zudem kann es zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen des Auftraggebers kommen, etwa dann, wenn Nachträge (siehe hierzu dort) erfolgen.
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