Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen
Häufig ist es so, dass Personen das Bedürfnis haben, vor ihrem Tod die Vermögensnachfolge zu gestalten. Bei einer solchen vorweggenommenen Erbfolge werden dann Teile des Vermögens an die späteren Erben schon zu Lebzeiten verschenkt. Dabei sollte man sowohl die steuerlichen Freibeträge beachten, als auch die Bestimmungen des Pflichtteilsrechtes. Darüber hinaus sollte sich der Schenkende dadurch absichern, dass er sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lässt.
Wann macht eine vorweggenommene Erbfolge Sinn?
Grundsätzlich sollte man zu Lebzeiten Vermögensbestandteile nicht einfach herschenken. Das eigene Vermögen verringert sich und das was verschenkt wurde, steht in Notzeiten nicht mehr zur Verfügung.
Es gibt aber zwei triftige Gründe, warum man über eine lebzeitige Verfügung nachdenken sollte:
Die Erbschaftssteuer
Zum einen können dies steuerrechtliche Erwägungen sein. Die Erbschaftssteuer kann durchaus dazu führen, dass der Nachlass erheblich geschmälert wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Freibeträge überschritten werden. Diese liegen bei Kindern des Schenkers/Erblassers bei 400.000,00 €, bei Enkelkindern bei 200.000,00 €, bei Ehegatten sind es 500.000,00 € und bei sonstigen Personen 20.000,00 €. Schenkungen bis zur Höhe eines solchen Betrages können steuerfrei veranlasst werden. Höhere Schenkungen müssen von dem Empfänger versteuert werden. Der Freibetrag fällt allerdings alle 10 Jahre an. Es ist dabei unerheblich, ob das Vermögen durch Schenkung oder durch Erbfolge auf den Empfänger übergeht. Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind gleichgestellt. Wer höhere Beträge auf die nächste Generation übertragen will, sollte die 10-Jahresfrist ausnutzen. Eine Schenkung sollte dann möglichst frühzeitig veranlasst werden. Wenn dann weitere 10 Jahre vergehen, bis die nächste Vermögensübertragung erfolgt, kann der Freibetrag erneut in voller Höhe ausgenutzt werden.
Der Pflichtteil
Weiterhin kann eine vorweggenommene Erbfolge dann Sinn machen, wenn ein ungeliebter Pflichtteilsberechtigter existiert. Näheres zum Pflichtteil lesen Sie bitte hier: Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. Dieser Nachlasswert sinkt natürlich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen ausreicht. Doch Vorsicht: Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch (Näheres zum Pflichtteilsergänzungsanspruch lesen Sie hier: Pflichtteilsergänzungsanspruch hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Schenkung alleine den Pflichtteil nicht beeinträchtigt. Hinzu kommen muss ein gewisser Zeitablauf. Ist seit der Schenkung mehr als ein Jahr vergangen, so ist der Wert der Schenkung nur noch zu 90 % pflichtteilsrelevant, sind es zwei Jahre, so sind es nur 80 %, bei drei Jahren 70 % usw. Nach 10 Jahren ist die Schenkung vollständig „abgeschmolzen“. Der Wert der Schenkung erhöht den Pflichtteil dann nicht mehr.
Doch auch hier lauert noch eine Gefahr: Wenn der Schenkende sich am geschenkten Gegenstand den Nießbrauch vorbehält, dann fängt die 10-Jahresfrist nicht an zu laufen. Die Schenkung wirkt sich dann nicht pflichtteilsmindernd aus.
Wie kann sich der Schenkende absichern?
Der Schenkende hat die Möglichkeit, sich abzusichern z.B. dadurch, dass er sich den Nießbrauch an der geschenkten Sache vorbehält. Bei Immobilien kann auch ein Wohnrecht vorbehalten werden. Der Schenkende kann dann die verschenkte Sache bis zu seinem Tode nutzen bzw. die Immobilie bewohnen. Nur das Eigentum geht auf den Beschenkten über. Hier sind aber die Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht (siehe oben) zu beachten.
Ferner kann in dem Schenkungsvertrag eine Rückfallklausel aufgenommen werden. Diese bewirkt dann, dass der geschenkte Gegenstand zurückgewährt werden muss, wenn der Beschenkte z.B. in Insolvenz fällt oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Die Einzelheiten sollten hier jedoch genau geklärt werden, um nicht in die Pflichtteilsfalle zu tappen (s.o.).
Der Schenkende kann sich auch eine Gegenleistung gewähren lassen, so z.B. Rentenverpflichtungen, Pflegeverpflichtungen oder auch die Verpflichtung, sich um Grabstätten zu kümmern.
In welchem Verhältnis steht die vorweggenommene Erbfolge zum Pflichtteil?
Lebzeitige Zuwendungen sind nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der Schenkende dies bei der Schenkung deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ansonsten behält der Beschenkte seinen vollständigen Pflichtteilsanspruch, er muss sich das Geschenk nicht auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Daher sollte bei jeder Schenkung ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, in dem genau geregelt ist, dass der Beschenkte sich das Geschenk auf einen eventuellen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. So kann z.B. der Gefahr vorgebeugt werden, dass sich der Schenkende und der Beschenkte entzweien und der Beschenkte nach dem Tod des Schenkenden auch noch seinen Pflichtteil geltend machen kann. Wird eine Immobilie durch notariellen Vertrag verschenkt, muss die Anrechnungsklausel unbedingt in die Urkunde aufgenommen werden.
In welchem Verhältnis steht die Schenkung zum Erbteil?
Grundsätzlich ist jeder Erbe, der zu Lebzeiten sein Erbteil ausgezahlt erhalten hat, immer noch erbberechtigt. Nur durch eine lebzeitige Zahlung verliert niemand sein Erbrecht. Daher sollte ggf. eine Regelung zur Ausgleichszahlung mit in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden. Am besten ist es, dass alle Erbberechtigten bei einem solchen Schenkungsvertrag mitwirken, so dass Streitigkeiten im Nachhinein vermieden werden können. Fehlt es an solchen Regelungen, so ist der Beschenkte möglicherweise doppelt bedacht, einmal durch die Schenkung, und zusätzlich durch den Erbteil.
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