Aufhebungsvertrag

Häufig werden zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Aufhebungsverträge abgeschlossen.

Der Aufhebungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt für jede Erklärung, durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird, so auch für den Aufhebungsvertrag.

Der Aufhebungsvertrag bedeutet die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In solchen Aufhebungsverträgen können dann auch die Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis enden soll, aufgenommen werden. Dies ist der Zeitpunkt der Beendigung, die mögliche Freistellung des Arbeitnehmers oder Zahlung einer Abfindung oder auch nur die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Da der Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich mitwirkt, wertet die Agentur für Arbeit solche Aufhebungsverträge häufig als mutwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch die Agentur für Arbeit eine Sperre beim Arbeitslosengeld erhält (siehe Arbeitslosengeld).

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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