Befristung

Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, so endet es mit Ablauf der Befristung, ohne dass es hierzu einer weiteren Willenserklärung (Kündigung) bedarf.

Eine solche Befristung muss schriftlich im Arbeitsvertrag niedergelegt sein, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt. Eine nachträgliche Befristung ist unwirksam.

Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, ein Arbeitsverhältnis bis zu 4 mal nacheinander zu befristen, wobei eine Gesamtbefristungsdauer von 2 Jahren nicht überschritten werden darf.

Darüber hinaus gehende Befristungen sind nur dann wirksam, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dieser sachliche Grund muss zu Beginn der Befristung gegeben, allerdings nicht im Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt sein.

Grundsätzlich unwirksam ist eine Befristung, die im Anschluss an einen unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart wird oder eine im laufenden Arbeitsverhältnis vereinbarte Befristung.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof bei Kettenbefristungen, also mehreren aufeinander folgenden im Einzelnen befristeten Arbeitsverträgen, eine „Ampelrechtsprechung“ entwickelt, nach der es einen grünen Bereich gibt, in dem Kettenbefristungen grundsätzlich wirksam sind, einen gelben Bereich, in dem nach den Umständen des Einzelfalls zu urteilen ist und einen roten Bereich, in dem Befristungen grundsätzlich niemals wirksam sind. Dauert die Kettenbefristung insgesamt länger als 8 Jahre oder sind mehr als 8 Befristungen hintereinander gereiht, so ist der rote Bereich in jedem Fall erreicht und die Befristung ist unwirksam.

Möchte der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist, so muss er ein gerichtliches Verfahren auf Entfristung in die Wege leiten. Dieses Verfahren muss spätestens 3 Wochen nach dem avisierten Ende der Befristung anhängig gemacht werden, ansonsten ist die Entfristungsklage verspätet und damit automatisch unwirksam.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sie möchten mehr über das Thema erfahren?
Rufen Sie mich unter
Telefon 0551-90033515
oder 0177-7363352 an
(ich rufe zurück).
Sie können mir auch über das Kontaktformular eine Nachricht senden.