Vermächtnis
Der Erblasser kann in einem Testament einer Person bestimmte Vermögensgegenstände zudenken, ohne dass diese Person Erbe wird. Die Person ist daher an der Erbengemeinschaft nicht beteiligt und kann daher auch keinen Einfluss auf Vermögensverfügungen der Erbengemeinschaft nehmen. Es steht dem Vermächtnisnehmer lediglich ein Anspruch gegen den Nachlass zu, die vermachte Sache zu erhalten.
Mit einem Vermächtnis werden häufig Familienerbstücke auf die nächste Generation übertragen, ohne dass hierdurch die Erbfolge beeinflusst wird.
Das Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer einen durchsetzbaren Anspruch, der auch klageweise geltend gemacht werden kann.
Sie möchten mehr über das Thema erfahren?
Rufen Sie mich unter
Telefon 0551-90033515
oder 0177-7363352 an
(ich rufe zurück).
Sie können mir auch über das Kontaktformular eine Nachricht senden.