Gesetzliche Erbfolge

Für den Fall, dass der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese ist nach dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses aufgebaut, wobei für Ehegatten gesonderte Regelungen gelten.

Geerbt wird nach Ordnungen. Das Gesetz unterteilt in 1. Ordnung, 2. Ordnung, 3. Ordnung usw. Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und, wenn diese nicht mehr leben, deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Erben 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers, wenn diese nicht mehr leben, dann deren Kinder, sind auch diese verstorben, dann wiederum deren Kinder, also Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Erben 4. Ordnung sind dann die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Eine vorgehende Ordnung schließt die nachfolgende Ordnung aus. Sind also Kinder vorhanden, so erben die Eltern und deren Abkömmlinge nicht. Sind keine Kinder vorhanden, leben allerdings die Eltern oder Geschwister noch, so gehen die Großeltern und deren Abkömmlinge leer aus.

Innerhalb einer Ordnung wird nach Stämmen geerbt. Ein Stamm wird jeweils durch eine Person repräsentiert. Hat der Erblasser also drei Kinder, so gibt es in der 1. Ordnung drei Stämme. Leben diese Kinder noch, so repräsentieren sie den Stamm und erben zu jeweils 1/3. Ist eines der Kinder vorverstorben, so wird der Stamm durch die Abkömmlinge dieses Kindes repräsentiert. Hat das vorverstorbene Kind z.B. zwei Kinder, so verteilt sich der auf diesen Stamm entfallende Nachlass auf diese beiden Kinder, die dann in unserem Beispielsfall zu jeweils 1/6 als Erben berufen sind.

Hat der Erblasser keine Kinder, dann gibt es zwei Stämme, nämlich den nach der Mutter und den nach dem Vater. Lebt die Mutter noch und ist der Vater bereits vorverstorben, dann erbt die Mutter zu 1/2, die andere Hälfte verteilt sich über den Vater auf die Geschwister des Erblassers.

Die Ehegatten erben neben diesen gesetzlichen Erben. Leben die Kinder noch, so erbt der Ehegatte zu 1/4, ein weiteres Viertel steht ihm nach pauschaliertem Zugewinnausgleich zu. Der Ehegatte erbt dann also die Hälfte, die andere Hälfte verteilt sich nach der gesetzlichen Erbfolge wie oben geschildert.

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, so erbt der Ehegatte zu 3/4, das restliche Viertel verteilt sich dann auf die gesetzlichen Erben wie oben geschildert.

Hat der Erblasser keine Kinder und leben auch seine Eltern nicht mehr, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Wenn güterrechtliche Bestimmungen getroffen sind, dann kann sich diese gesetzliche Erbfolge ändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gütertrennung vereinbart ist. In diesem Fall entfällt der pauschalierte Zugewinnausgleich. Bei weniger als drei Kindern werden allerdings Ehegatte und Kinder gleichgestellt. Ist also Gütertrennung vereinbart und hinterlässt der Erblasser eine Ehefrau und zwei Kinder, so erben die Ehefrau und die beiden Kinder zu jeweils 1/3.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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