Arbeitszeugnis

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein und darf nicht geeignet sein, dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers zu schaden. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist Gegenstand vielfältiger gerichtlicher Entscheidungen gewesen.

Im Ergebnis hat sich bei der Bewertung von Leistung und Führung eine Notenskala entwickelt.

Im Leistungsbereich wird ein Arbeitnehmer sehr gut bewertet, dem bescheinigt wird, dass er „stets zur vollsten Zufriedenheit“ tätig war. Wer „stets zur vollen Zufriedenheit“ gearbeitet hat, darf sich gut bewertet fühlen. Eine befriedigende Bewertung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer entweder „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ gearbeitet hat. Wird dem Arbeitnehmer nur attestiert, dass er „zur Zufriedenheit“ tätig war, so stellte dies eine ausreichende Bewertung dar, andere Formulierungen wie „Er nahm seine Tätigkeit mit großem Interesse wahr“ oder „Er versuchte die Anforderungen zu erfüllen“ sind als mangelhafte Bewertungen einzustufen.

Ähnlich ist es bei der Bewertung des innerbetrieblichen Verhaltens geregelt. Wer in diesem Bereich „vorbildlich“ gewesen ist, ist sehr gut bewertet worden. Eine gute Bewertung liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer attestiert wird, im Sozialverhalten „stets einwandfrei“ gewesen zu sein. Wer ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches nur als „einwandfrei“ bewertet wird, ist befriedigend benotet worden. Andere Formulierungen sind als ausreichend und schlechter zu klassifizieren.

Zudem hat sich auch über diese Wertungsskalen hinaus eine Zeugnissprache entwickelt, bei der vordergründig positive Formulierungen eigentlich eine negative Aussage treffen.

Einem Mitarbeiter, der als „kommunikativ“ bezeichnet wird, bescheinigt der Arbeitgeber damit Schwatzhaftigkeit, durch die Formulierung „Er war auch den Anliegen seiner Mitarbeiter gegenüber stets aufgeschlossen“ kennzeichnet ein Betriebsratsmitglied und ein „sehr fröhlicher“ Mitarbeiter könnte durchaus ein Alkoholproblem haben.

Bei Zeugnissen ist also grundsätzlich Vorsicht geboten. Nicht immer ist hier wirklich das gemeint, was gesagt wird.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sie möchten mehr über das Thema erfahren?
Rufen Sie mich unter
Telefon 0551-90033515
oder 0177-7363352 an
(ich rufe zurück).
Sie können mir auch über das Kontaktformular eine Nachricht senden.