Erbausschlagung
Jeder Erbe wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Erben, unabhängig davon, ob er von dem Tod oder Berufungsgrund (Verwandtschaftsgrad oder Testament) Kenntnis hat. Es ist also nicht erforderlich, die Erbschaft anzunehmen.
Allerdings kann sich jeder Erbe gegen den Anfall einer Erbschaft wehren. Dies geschieht dadurch, dass die Erbschaft durch eine notariell beglaubigte Erklärung ausgeschlagen wird.
Die Frist hierzu beträgt 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Wird diese Frist versäumt, so kann im Nachhinein das Verstreichenlassen der Frist angefochten und die Erbschaft gleichwohl ausgeschlagen werden. Hierzu sind allerdings Anfechtungsgründe vorzutragen. Anfechtungsgründe können sein die Unkenntnis von der 6-Wochenfrist oder aber der Umstand, dass sich der Erbe über den Bestand des Nachlasses geirrt hat. Tritt z.B. zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der 6-Wochenfrist ein Gläubiger mit einer erheblichen Forderung auf den Plan, so kann die Erbschaft auch im Nachhinein noch ausgeschlagen werden, wenn das Verstreichenlassen der 6-Wochenfrist angefochten wird.
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