Pflichtteil

Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Durch ein Testament kann jede Person festlegen, wer Erbe wird und wer nicht. Es können auch nahe Verwandte enterbt werden. Der Gesetzgeber hat allerdings geregelt, dass bestimmte Personen auch dann am Nachlass beteiligt sein sollen, wenn der Erblasser dies nicht wollte. Die von diesem eingesetzten Erben müssen diesen Personen dann ihren Pflichtteil in bar auszahlen. Im Grunde ist der Pflichtteilsanspruch daher ein Ersatzanspruch für nahe Angehörige, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte des Erblassers und dessen Kinder. Wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hinterlässt, dann sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Sind die Kinder vor dem Erblasser verstorben, so sind deren Kinder (wenn diese auch vorverstorben sind, die Kindeskinder) berechtigt, den Pflichtteil geltend zu machen.

Wie hoch ist der Anspruch auf Pflichtteil?

Dem Pflichtteilsberechtigtem steht ein Geldbetrag zu, der wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Konkret wird errechnet, welchen Wert der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte. Die Hälfte hiervon kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben als Pflichtteil verlangen.

Beispiel: Wenn ein verwitweter Erblasser zwei Kinder hinterlässt, von denen eines im Testament enterbt ist, dann steht diesem der Pflichtteil zu. Nach gesetzlicher Erbfolge wäre das Kind zu ½ als Erbe berufen gewesen. Der Pflichtteil beträgt also ¼.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Damit die Pflichtteilsberechtigten ihren Anspruch der Höhe nach beziffern können, hat der Gesetzgeber ihnen einen Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Wertermittlung zur Seite gestellt. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses eine genaue Auskunft in Form eines Nachlassverzeichnisses [Verlinkung Nachlassverzeichnis: „Näheres zum Thema Nachlassverzeichnis lesen Sie hier: …“] erteilen.

In diesem Nachlassverzeichnis sind sämtliche Aktiva und sämtliche Passiva aufzulisten und zu belegen. Mit Aktiva ist dabei das gesamte Vermögen des Erblassers gemeint, mit Passiva sind dessen Schulden sowie die Begräbniskosten, etc. erfasst.

Wenn Wertgegenstände oder Grundstücke zum Nachlass gehören, dann ist deren Wert durch ein Sachverständigengutachten festzustellen. Die Kosten dieses Sachverständigengutachtens tragen die Erben. Diese Kosten zählen allerdings ebenfalls zu den Passiva des Nachlasses.

Von den Aktiva werden die Passiva in Abzug gebracht. Der Differenzbetrag stellt dann den sogenannten bereinigten Nachlass dar. Aus diesem Betrag wird dann der Pflichtteil errechnet.

Beispiel: Ein Erblasser besitzt ein Haus mit Wert 100.000,00 Euro und ein Auto mit Wert 20.000,00 Euro. Er ist Inhaber eines Bankkontos mit 10.000,00 Euro Guthaben. Zudem hat der Erblasser 3.500,00 Euro Schulden Das Gutachten für das Haus hat 1.000,00 Euro gekostet, das für das Auto 500,00 Euro. Die Beerdigung hat 5.000,00 Euro gekostet.

Der Aktivnachlass errechnet sich dann aus dem Wert des Hauses, des Autos und des Bankkontos auf 130.000,00 Euro, der Passivnachlass aus den Schulden des Erblassers sowie den Kosten für die Gutachten und für die Bestattung auf 10.000,00 Euro. Aus der Differenz zwischen Aktivnachlass und Passivnachlass errechnet sich der bereinigte Nachlass auf 120.000,00 Euro (130.000,00 Euro – 10.000,00 Euro).

Von diesem Betrag wird dann der Pflichtteil errechnet. Wenn der Pflichtteilsberechtigte als Erbe zu ½ berufen gewesen wäre, so stünde ihm ein Viertel des bereinigten Nachlasses als Pflichtteil zu. In diesem Fall sind das 30.000,00 Euro (120.000,00 Euro / 4).

Wie wird der Pflichtteil geltend gemacht?

Der Pflichtteil wird dem Berechtigten nicht automatisch zugesprochen, sondern er muss aktiv gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Hierzu muss der Erbe angeschrieben und zunächst zur Auskunft über den Nachlassbestand aufgefordert werden. Die Auskunftspflicht umfasst sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses. Im Rahmen des Wertermittlungsanspruches müssen dann die Erben aufgefordert werden, Gutachten über einzelne Wertgegenstände einzuholen.

Die Erben sind nicht verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen oder einen Pflichtteil auszuzahlen, wenn dies von dem Pflichtteilsberechtigten nicht aktiv eingefordert wird.

Man sollte daher den Pflichtteil in jedem Falle schriftlich geltend machen und bereits in dem ersten Schreiben die Erben im Hinblick auf die Zahlung des Pflichtteilsanspruches in Verzug setzen. Dies bewirkt, dass der Pflichtteilsanspruch ab dem Zeitpunkt, in dem er geltend gemacht wurde, zu verzinsen ist. Weigern sich die Erben, die Auskunft zu erteilen oder Gutachten für einzelne Wertgegenstände einzuholen, so können sie auf Auskunft oder auf Wertermittlung verklagt werden. Die Erben können auch auf Aufzahlung des Pflichtteils verklagt werden.

Wichtig ist, dass dies rechtzeitig und in der gebotenen Form geschieht.

Wann verjährt der Anspruch auf Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Anspruch auf Pflichtteil Kenntnis gehabt hat. Dies ist nicht unbedingt der Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod des Erblassers erhalten hat. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Pflichtteilsberechtigten auch bekannt geworden ist, dass er enterbt wurde. Dies geschieht im Regelfall dadurch, dass ein Testament vom Gericht eröffnet und dem Pflichtteilsberechtigten zugestellt wird.

Beispiel: Ist also ein Erblasser im Dezember des Jahres 2017 verstorben und wird das Testament dem Pflichtteilsberechtigten erst im Januar 2018 bekannt, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres 2018. Der Anspruch verjährt dann in den Jahren 2019, 2020 und 2021, sodass er ab dem 01.01.2022 nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits unmittelbar nach dem Tod des Erblassers im Dezember 2017 Kenntnis von dem Testament erlangt hat, beginnt die Verjährung am 01.01.2018, sodass der Anspruch ab dem 01.01.2021 nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Welche Auswirkungen haben Schenkungen an Dritte auf den Pflichtteil?

Verschenkt der Erblasser vor seinem Tod Teile seines Vermögens an Dritte, so verringert sich durch diesen Vermögensabfluss natürlich sein Aktivvermögen und damit der Wert des Nachlasses. Da sich der Pflichtteil aus dem Nachlasswert errechnet, hätte dies grundsätzlich auch eine Verringerung des Pflichtteilsanspruches zur Folge.

Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch die Effekte von solchen Schenkungen minimiert. Näheres zum Pflichtteilsergänzungsanspruch lesen Sie hier: …

Welche Auswirkungen hat es, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst Schenkungen erhalten hat?

Wenn der Erblasser vor seinem Tod dem Pflichtteilsberechtigten selbst Schenkungen ausgereicht hat, dann ist zu differenzieren:

Hat der Erblasser bei Ausreichung der Schenkung bestimmt, dass der Wert der Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird, so muss eine solche Anrechnung erfolgen. Dies geschieht dann dergestalt, dass der Wert der Schenkung auf den Nachlasswert aufaddiert wird. Aus diesem fiktiven Nachlasswert wird dann der Pflichtteil nach Quote errechnet. Von diesem so errechneten Pflichtteilswert wird der Wert der Schenkung abgezogen. Das, was übrig bleibt, stellt dann den Pflichtteilsanspruch dar.

Beispiel: der Erblasser hinterlässt einen bereinigten Nachlass mit Wert 100.000,00 Euro. Der Pflichtteilsberechtigte wäre zu ½ als gesetzlicher Erbe berufen gewesen, sein Pflichtteil beträgt also ¼. Der Pflichtteilsberechtigte hat vor dem Tod des Erblassers eine Schenkung mit Wert 20.000,00 Euro erhalten.

Der Wert der Schenkung wird auf den Nachlasswert aufaddiert. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 120.000,00 Euro (100.000,00 Euro + 20.000,00 Euro). Aus diesem fiktiven Nachlasswert wird der Pflichtteil errechnet. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro (120.000,00 Euro / 4). Von diesem Wert ist der Wert des Geschenkes in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro (30.000,00 Euro – 20.000,00 Euro). Der Pflichtteilsberechtigte kann also gegenüber dem Erben noch einen Anspruch in Höhe von 10.000,00 Euro aus Pflichtteil geltend machen.

Für die Tatsache, dass der Erblasser bei Zuwendung des Geschenkes an den Pflichtteilsberechtigten bestimmt hat, dass der Wert des Geschenkes auf den Pflichtteil anzurechnen ist, ist der Erbe darlegungs- und beweispflichtig.

Wenn der Erblasser bei der Zuwendung des Geschenkes nicht bestimmt hat, dass dieses Geschenk auf den Pflichtteil anzurechnen ist, dann muss auch eine Anrechnung im Rahmen des Pflichtteils nicht erfolgen. Das Geschenk ist dann für den Pflichtteil irrelevant.

Können auch Personen, die im Testament als Erben berufen sind, einen Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Auch hier ist zu differenzieren:

Wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten als Erben berufen hat, diesem aber eine Erbquote zugedacht hat, die unter der Pflichtteilsquote liegt, so kann der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft annehmen und gleichzeitig den sogenannten Zusatzpflichtteil geltend machen. Gleiches gilt, wenn dem Pflichtteilsberechtigten im Testament ein Vermächtnis zugedacht ist, dessen Wert unter dem Wert des Pflichtteils liegt.

Beispiel: Der Erblasser ist unverheiratet und hat zwei Kinder. Er hat in einem Testament bestimmt, dass sein Sohn A Erbe zu 4/5 ist und sein Sohn B Erbe zu 1/5. Der Wert des bereinigten Nachlasses beträgt 100.000,00 Euro.

B wäre nach gesetzlicher Erbfolge als Erbe zu ½ berufen. Der Pflichtteil beträgt daher ¼. Aus dem Testament erhält B lediglich 1/5 des Nachlasswertes, also 20.000,00 Euro (100.000,00 Euro / 5). Der Pflichtteil hätte allerdings 25.000,00 Euro ausgemacht (100.000,00 Euro / 4). Daher kann B von A Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.000,00 Euro aus Zusatzpflichtteil geltend machen.

Wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament zwar als Erben berufen hat, diesen allerdings durch Vermächtnisse, Teilungsanordnungen oder Testamentsvollstreckung beschwert hat, dann hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht: Er kann entweder die Erbschaft annehmen und die Beschränkungen, die der Erblasser bestimmt hat, akzeptieren oder aber die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen. Dieser berechnet sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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