Arbeitsvertrag

In dem Arbeitsvertrag legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die wesentlichen Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis abgewickelt werden soll, nieder.

Dabei ist zu beachten, dass es bestimmte Mindeststandards gibt, die in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden dürfen. Hierzu zählt der Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde, aber auch ein Mindestanspruch an Urlaub, der 20 Arbeitstage (bzw. 24 Werktage, wobei der Samstag als Werktag gilt) nicht unterschreiten darf.

Weitere typische Bestandteile von Arbeitsverträgen sind Probezeitklauseln, die vorsehen, dass die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten, innerhalb der das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann, Wettbewerbsklauseln, die dem Arbeitnehmer verbieten, ein Unternehmen zu führen, welches gleichartige Leistungen anbietet wie der Arbeitgeber und Ausschlussklauseln, die bewirken, dass Ansprüche, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, verfallen.

Häufig geben arbeitsvertragliche Klauseln nur die Gesetzeslage wieder, weichen sie allerdings von dieser ab, so ist zu prüfen, ob dies mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist.

Arbeitsverträge gelten stets als allgemeine Geschäftsbedingungen und sind daher unter dem Lichte des AGB-Rechtes zu prüfen. Kommt ein Gericht zu dem Schluss, dass eine Klausel unwirksam ist, so ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich auf diese Klausel zu berufen. Dem Arbeitnehmer hingegen kann die Klausel gleichwohl zu Gute kommen, da die Unwirksamkeit stets nur den Verwender, also den Arbeitgeber, trifft und nicht die andere Vertragspartei.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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