VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) existiert als VOB/A, VOB/B und VOB/C. Wichtig für Einzelverträge ist die VOB/B, die die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Durchführung des Werkvertrages modifiziert.
Die VOB/B stellt eine Art „selbstgemachtes Recht“ der Bauhandwerker dar. Wird in einem Vertrag die VOB/B vereinbart, so gelten ihre Normen anstatt der Normen des bürgerlichen Rechts. Bei einem Vertrag zwischen einem gewerblichen Auftragnehmer (der Regelfall) und einem privaten Auftraggeber ist es zudem erforderlich, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Ausfertigung der VOB/B zur Verfügung stellt.
In der VOB/B finden sich Sonderregelungen über Vergütungsmodelle, Nachträge, Abnahme, Mängelbeseitigungsansprüche sowie Sicherheitseinbehalte.
Ist die VOB/B zwischen zwei gewerblichen Vertragsparteien als Ganzes vereinbart, so werden ihre einzelnen Bestimmungen keiner Überprüfung nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzogen. Kommt es allerdings zwischen zwei gewerblichen Vertragsparteien zu Modifizierungen der VOB/B oder aber ist eine der Vertragsparteien eine private Person, die nicht gewerblich handelt, so sind die Einzelbestimmungen der VOB/B nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. Verschiedene Bestimmungen der VOB/B sind danach nicht oder nur eingeschränkt wirksam.
Sie möchten mehr über das Thema erfahren?
Rufen Sie mich unter
Telefon 0551-90033515
oder 0177-7363352 an
(ich rufe zurück).
Sie können mir auch über das Kontaktformular eine Nachricht senden.