Sicherheitseinbehate

Grundsätzlich steht dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer innerhalb der Verjährungsfrist (bei Bauwerken 5 Jahre) ein Anspruch auf Mängelbeseitigung zu. Dabei trägt der Auftraggeber allerdings das Insolvenzrisiko des Auftragnehmers. Treten also nach Erbringung der Werkleistung Mängel auf und ist der Auftragnehmer zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen, so besteht für den Auftraggeber keine realistische Möglichkeit, von diesem die Mängelbeseitigungskosten ersetzt zu bekommen.

Aus dieser Interessenlage heraus wird häufig ein Sicherheitseinbehalt vereinbart. Das bedeutet, dass der Auftraggeber (im Regelfall) 5 % des Werklohnes einbehalten darf, bis die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung abgelaufen ist. Ist dies dann der Fall, so muss er die restlichen 5 % des Werklohnes auszahlen. Treten zwischenzeitlich Mängel auf, so kann er mit diesem Einbehalt zum mindestens einen Teil der Mängelbeseitigungskosten beschreiten.

Grundsätzlich wird dem Auftragnehmer das Recht zugebilligt, diesen Sicherheitseinbehalt durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. Legt er also die Bürgschaft eines Bankhauses vor, so kann er auch die Zahlung der restlichen 5 % des Werklohnes auch noch verlangen. Die Kosten für die Gestellung der Sicherheit trägt grundsätzlich der Auftraggeber.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Sie möchten mehr über das Thema erfahren?
Rufen Sie mich unter
Telefon 0551-90033515
oder 0177-7363352 an
(ich rufe zurück).
Sie können mir auch über das Kontaktformular eine Nachricht senden.