Vorerbe / Nacherbe

In einem Testament kann der Erblasser Vorerbschaft und Nacherbschaft anordnen.

Das bedeutet, dass das, was der Vorerbe aus dem Nachlass erhält, in einen Sondertopf wandert. Der Vorerbe darf die Vorerbschaft nicht verschenken oder in der Substanz angreifen. Grundstücke dürfen nicht veräußert werden, es sei denn, der Vorerbe ist ein befreiter Vorerbe.

Im Grundsatz muss das, was der Vorerbe aus dem Nachlass erhalten hat, in seiner Substanz erhalten bleiben. Nach dem Nacherbfall, den der Erblasser im Testament bestimmen kann (meistens durch Tod des Vorerben oder dessen Wiederverheiratung), geht die Vorerbschaft auf den Nacherben über.

Der Vorerbe ist verpflichtet, ein Inventar über die Vorerbschaft zu errichten und er kann die Früchte aus der Nutzung der Vorerbschaft ziehen. So kann er im Wege der Vorerbschaft erlangte Grundstücke selber nutzen oder vermieten bzw. verpachten, muss allerdings auch die Auslagen für diese Grundstücke bezahlen.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Erbrecht

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