Betriebsrat

In größeren Betrieben haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Bildung eines Betriebsrates. Der Betriebsrat ist als Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen, wobei er natürlich hauptsächlich Arbeitnehmerinteressen vertritt. Gleichwohl soll das Gebot der fairen Zusammenarbeit ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat fördern.

Sämtliche Kosten des Betriebsrates hat der Arbeitgeber zu übernehmen. Dies gilt für Fortbildung sowie Büroausstattung, sogar für Prozesse, die der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber führt.

Der Betriebsrat ist im Wesentlichen zuständig innerbetriebliche Regelungen. So muss er z.B. bei der Anordnung von Überstunden, bei der Einführung einer Hausordnung und ähnlichen Fällen zuvor beteiligt werden.

Auch bei der Kündigung von Arbeitnehmern muss der Betriebsrat vorher gehört werden, die Kündigung ist allerdings nicht zustimmungsbedürftig. Nur wenn ein Betriebsratsmitglied (außerordentlich) gekündigt werden soll, bedarf es hierzu der Zustimmung des Betriebsrates.

Jedes Betriebsratsmitglied (auch Nachrücker, sofern sie an einer Sitzung teilgenommen haben) genießt Kündigungsschutz. Danach darf der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Auch Mitglieder des Wahlausschusses genießen diesen Kündigungsschutz, der allerdings ein Jahr nach Abschluss der Betriebsratswahl endet.

Jan Thomas Ockershausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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